Tierschutzprojekte
Am 4. Oktober ist Welttierschutztag
Jahr für Jahr gehen hierzulande zahlreiche Tierschutzmeldungen ein. Obwohl die Schweiz im internationalen Vergleich über ein relativ strenges Tierschutzgesetz verfügt, bleibt die Anzahl der Meldungen ununterbrochen hoch. Der alljährliche Welttierschutztag am 4. Oktober soll die Bevölkerung daran erinnern, dass auch Tiere in der Schweiz oft schlecht behandelt werden.
Mit einem Informationsstand beim Kleinbasler Brückenkopf der Mittleren Brücke möchte die Stiftung Tierschutz Beider Basel Schweiz (TBB) der Bevölkerung am Freitag die Möglichkeit geben, sich über Tierschutzthemen sowie ihre Tierschutzprojekte zu informieren und sich für notleidende Tiere einzusetzen.
Trotz einem im Vergleich zum Ausland relativ strengem Tierschutzgesetz bleibt die Anzahl der Tierschutzmeldungen hierzulande ununterbrochen hoch. Das Team der Beratungsstelle Tierschutz der Stiftung TBB Schweiz habe im Jahr 2023 insgesamt 204 Tierschutzmeldungen bearbeitet, schreibt die Stiftung in einer Mitteilung. Diese hätten 216 Einsätze vor Ort erfordert. Die Hälfte der Meldungen betrafen Tierhaltungen im Kanton Basel-Landschaft; ein Drittel solche im Stadtkanton. Die übrigen Einsätze hätten sich hauptsächlich auf die Kantone Aargau, Solothurn sowie das grenznahe Deutschland verteilt. Die meisten Meldungen bezogen sich auf Katzen und Hunde; in weiteren seien aber auch Nagetiere, Fische, Reptilien, Vögel, Schafe, Rinder, Schweine, Hühner, Pferde und Wildtiere betroffen gewesen.
Diese Handlungen gelten als Tierquälerei
Nach Artikel 26 des Schweizerischen Tierschutzgesetzes (TSchG) der Tierquälerei erfüllt, «wer vorsätzlich
- ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
- Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
- Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
- bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
- ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen»
Bitte loggen Sie sich ein, um die Kommentarfunktion zu nutzen.
Falls Sie noch kein Agrarmedien-Login besitzen:
Jetzt registrieren