Wie das Gericht am Freitag erklärte, verstiessen die Beschuldigten fahrlässig gegen das Fischereigesetz, weil sie keine Bewilligung für die Fahrschneisenöffnung beim Föhnhafen Brunnen SZ eingeholt haben. Beide wurden mit einer bedingten Geldstrafe 15 Tagessätzen zu 270 (Reichmuth) respektive 280 Franken (Schiffsinspektor) sowie zu einer Busse von knapp über 1000 Franken verurteilt. 

Der Staatsanwalt hatte eine Verurteilung wegen Verstössen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz verlangt. Nach Erkenntnis des Bezirksgerichts begingen die Beschuldigten hier aber nur Übertretungen. Diese seien verjährt. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verteidiger von Reichmuth zeigte sich mit dem Spruch des Bezirksgericht nur halb zufrieden. Man werde nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, sagte er. 

Zwischendeponie nicht realisiert 
Weil Material auf dem Grund des Vierwaldstättersees die Zufahrt der Kursschiffe zum Föhnhafen in Brunnen behinderte, wurde im Frühling 2014 eine Fahrschneise geöffnet. Weil es zwischen dem Kanton Schwyz und der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) offene Fragen zu den Kosten gab, wurde beschlossen, zunächst das Material nur beiseite zu schieben. Die definitive Entsorgung auf einer Deponie sollte später angepackt werden. 

Reichmuth gab zu dieser Zwischendeponie schriftlich den Auftrag. Allerdings wurden die 6000 Kubikmeter Material nicht beiseite geschoben, sondern über die Hafenkante in der Tiefe des Sees entsorgt, wo sie noch heute liegen. 

Der Schiffsinspektor beschuldigte vor dem Gericht Reichmuth, zur illegalen Entsorgung des Seegrunds mündlich den Auftrag gegeben zu haben, dies um die Kosten von über 800'000 Franken für eine sachgerechte Deponie zu sparen. Reichmuth dagegen erklärte, der Schiffsinspektor habe eigenmächtig gehandelt. 

Im Zweifel für die Angeklagten 
Die Vorsitzende des Bezirksgerichts bezeichnete an der mündlichen Urteilseröffnung die Aussagen beider Beschuldigten als zweifelhaft. Nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» müsse das Gericht bei beiden Beschuldigten zu deren Gunsten davon ausgehen, dass der jeweils andere den Auftrag für die illegale Entsorgung gegeben habe. 

Trotzdem sind die beiden Beschuldigten nach Einschätzung des Gerichts nicht ganz unschuldig, Der Schiffsinspektor habe den angeblichen Auftrag Reichmuths ausgeführt, obwohl er ungesetzlich war. Reichmuth sei untätig geblieben, als er von der angeblichen Eigenmächtigkeit des Schiffsinspektors erfahren habe. 

Die Beschuldigten machten sich dabei aber nur Übertretungen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz schuldig. Diese verjähren nach drei Jahren. 

Schuldig gesprochen wurden der damalige Baudirektor und der Schiffsinspektor somit nur des fahrlässigen Verstosses gegen das Fischereigesetz, weil der Kanton Schwyz keine Bewilligung für die Ausbaggerung der Fahrschneise eingeholt hatte. 

Wie das Gericht am Freitag erklärte, verstiessen die beiden Beschuldigten fahrlässig gegen das Fischereigesetz, weil sie keine Bewilligung für die Fahrschneisenöffnung beim Föhnhafen Brunnen SZ eingeholt haben. Beide wurden deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 270 respektive 280 Franken und zu einer Busse von rund 1000 Franken verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Der Staatsanwalt hatte eine Verurteilung wegen Verstössen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz verlangt. Nach Erkenntnis des Bezirksgerichts begingen die Beschuldigten hier aber nur Übertretungen. Diese seien aber verjährt.