Der Verurteilte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 120 Franken (36'000 Franken) bestraft. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Das Gericht reduzierte das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass von zwölf Monaten und wandelte die geforderte bedingte Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe um. Es begründet die Umwandlung damit, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird weitergezogen.

Der Beschuldigte verpflichtete sich 2011 dazu, für eine auf Schweinezucht und -mast spezialisierten Firma gegen Entgelt Tiere zu mästen und schlachtreif wieder abzuliefern. Die Schweine verblieben im Eigentum der Firma. Der Beschuldigte erhielt über 800 Schweine zur Mast. Davon lieferte er 250 vertragsgemäss ab.

Der Beschuldigte kündigte dann den Vertrag und verkaufte etwa 540 Schweine, die sich noch bei ihm in der Mast befanden, an einen anderen Händler. Nachdem er diesem die Hälfte abgeliefert hatte, schritt die Justiz auf Antrag der Eigentümerin der Schweine ein. Der Deliktsbetrag wird auf rund 67'000 Franken beziffert.

Das Gericht geht in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil davon aus, dass sich der Beschuldigte den vertraglichen Pflichten bewusst gewesen sei. Die Behauptung des Mästers, er habe nicht gewusst, dass die Schweine nicht ihm gehörten, sei eine Schutzbehauptung. Der Vertrag sei im Wortlaut unmissverständlich gewesen, schreibt das Kriminalgericht. Dem Beschuldigten müsse bewusst gewesen sein, dass er nicht über die ihm überlassenen Schweine verfügen könne.

Der Beschuldigte steckte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Offenbar habe er keinen anderen Ausweg gesehen, um seinen Schweinemastbetrieb zu retten, schreibt das Kriminalgericht.