Das Projekt soll zwischen dem Ortsteil Champfèr und der südlich davon gelegenen Umfahrungsstrasse realisiert werden. Das dafür vorgesehene Grundstück ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) als «Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe» erfasst. Zudem fällt es in die Gewässerschutzzone, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Wegen der BLN-Eintragung und der Gewässerschutzzone müssen nun weitere Abklärungen gemacht werden. So kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht ausreichend abgewogen hat, ob die Interessen für die Einzonung und Nutzung des vorgesehenen Grundstücks jene des Landschaftsschutzes überwiegen.

Alternativen prüfen
BLN-Objekte würden einen grösstmöglichen Schutz gebieten. Deshalb sei abzuklären, ob es allenfalls einen alternativen Standort gäbe. Diese Schlussfolgerung betrifft lediglich die in der zweiten Projektphase des Pferdesportzentrums vorgenommene Einzonung von 0,58 Hektaren. Auf Einwendungen gegen die in der ersten Projektphase für die Fläche von über einer Hektare abgeschlossene Planung ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Weitere Abklärungen bedarf es gemäss den Lausanner Richtern auch für die Erschliessung der Pferdesportanlage. Für die vorgesehene Zufahrtsstrasse musste eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil die Gewässerschutzzone tangiert wird. Ob ein überwiegendes Interesse für eine solche Bewilligung tatsächlich besteht, sei jedoch nicht ausreichend abgeklärt worden. Deshalb muss eine Alternative geprüft werden, bevor ein neuer Entscheid gefällt werden kann.