Weil er seinen Schweinen illegal Antibiotika verbreicht hatte, wurde ein Schweinemastbesitzer zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 230 Franken und einer Busse von 2000 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach ihn aber vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes frei. Dies bestätigte nun auch das Bundesgericht. Der Grund: Die Verabreichung des Arzneimittels durch den Tierhalter an die Tiere wird nicht vom Begriff der Abgabe, wie sie im Gesetzverstanden wird, umfasst.

Die Abgabe fand in diesem Fall vom Tierarzt an den Tierhalter als Endverbraucher statt. Zwischen Oktober 2007 und Mai 2011 waren es 925 Kilo, die der Mastbetreiber seinen Schweinen auch tatsächlich verabreichte. Zwar durfte der Tierarzt aufgrund einer im Gesetz vorgesehenen Vereinbarung für Tierarzneimittel Antibiotika auf Vorrat abgeben. Allerdings hätte er durch Kontrollen gewährleisten müssen, dass kein Missbrauch betrieben wird. Das ist nicht geschehen.