Sechzig Tage war die Abschussbewilligung für einen Wolf in der Walliser Augstbordregion gültig, am Montag ist sie abgelaufen. In der Region waren zuvor fünfzig Schafe gerissen worden, mindestens 15 von ihnen aus ausreichend geschützten Herden, wie der Kanton nach Überprüfung der Herdenschutzmassnahmen verlauten liess (wir berichteten). 

Die Bedingungen für einen Abschuss waren somit erfüllt, doch wurde dieser von Wolfsschützern scharf kritisiert. Wie die Gruppe Wolf Schweiz mitteilte, seien in der Augstbordregion der Rüde M59 und das Weibchen F16 gemeinsam unterwegs gewesen, was auf eine mögliche Rudelbildung hindeute. Der Abschuss hätte wahrscheinlich das Männchen M59 getroffen, womit auch die Welpen dem Tod geweiht gewesen wären, denn der Vater muss in der ersten Zeit seine Wölfin und Jungen mit Futter versorgen.

Eine Verlängerung der Abschussbewilligung ist laut der eidgenössischen Jagdverordnung nicht vorgesehen, eine neue Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Bedingungen erneut erfüllt sind. Während der Dauer der Abschussbewilligung kam es zu neuen Rissen ausserhalb des Perimeters. Die Lage werde neu beurteilt, falls es weitere Risse auf den Alpen oder Herbstweiden erfolgen sollten, hielt der Kanton Wallis fest. Im Falle einer Rudelbildung ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Erteilung von Abschussbewilligungen zuständig, nicht mehr der Kanton.

Fall für die Justiz
Die Abschussbewilligung dürfte wegen des Rekurses der Umweltverbände WFF und Pro Natura ein Fall für die Justiz werden. Bereits eine im vergangenen September erteilte Abschussbewilligung wurde juristisch angefochten. Nachdem die Walliser Regierung den Rekurs im Herbst abgelehnt hatte, zogen die Umweltschutzverbände den Rekurs ans Kantonsgericht weiter, auch wenn die Abschussbewilligung vom Herbst ebenfalls folgenlos verstrichen war.

Zu den Beschwerdeführern gehörte auch das BAFU, das einen Verstoss gegen Bundesrecht vermutete. Mit der Klärung vor dem Kantonsgericht erhoffen sich die Umweltschutzverbände eine Klärung der Fragen, was zumutbare Herdenschutzmassnahmen sind und ob im Fall einer möglichen Rudelbildung ein Abschuss bewilligt werden darf.