Hausgeflügel darf gemäss den Massnahmen nicht in eine andere Stallung verstellt werden; Märkte und Veranstaltungen mit Geflügel sind verboten; Mist von Geflügel darf nicht aus den betroffenen Gebieten verbracht werden; und eine Bewilligung durch die kantonalen Behörden ist nötig, wenn Geflügel zum Schlachthof transportiert oder Geflügel ein- oder ausgestellt werden soll.

Ausserdem müssen auffällige Häufungen von kranken oder verstorbenen Hühnern den kantonalen Behörden gemeldet werden. Geflügelhaltende, die sich noch nicht bei der kantonalen Behörde registriert haben, müssen dies umgehend nachholen.

In Deutschland sei das Virus der aviären Influenza (Vogelgrippe) des Subtyps H5N8 in zahlreichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden, hiess es in einer Mitteilung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom Freitag. Das Virus sei aber nach heutigem Kenntnisstand für den Menschen ungefährlich.