Zu diesem Schluss kommt das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Urteil liegt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor. Die «NZZ» hat am Montag darüber berichtet. Gehalten werden die zehn Hühner und der Hahn in einer «von Einfamilienhäusern mit grosszügigem Umschwung geprägten Umgebung». In dieser Wohnzone ist laut Gericht das hobbymässige Halten der Tiere erlaubt.    

Ihr Stall befindet sich in einem freistehenden Garagengebäude mit anschliessendem Freilaufgehege. Die Baubewilligung für das Hühnerhaus wurde teilweise erst nachträglich erteilt, ein Abbruch steht jedoch nicht zur Diskussion. Darauf hatten einige Nachbarn mit ihrem Gang ans Gericht gehofft – und dass dem Güggel das Krähen untersagt wird.    

Im letzten Punkt kam ihnen das Gericht etwas entgegen. Der Hahn muss sich im Freien an einen Stundenplan halten – und das Häuschen muss «genügend schallisoliert» werden. Der Hahn darf werktags ab 8 Uhr und sonntags ab 9 Uhr jeweils bis 22 Uhr im Freien herumkrähen. In der übrigen Zeit ist er laut Urteil «in einem abgedunkelten Stall zu halten».    

Die Nachbarn hatten vorgebracht, der Hahn habe an manchen Tagen 14,5 Mal pro Stunde gekräht, bisweilen gar bis 44 Mal. Ein Kläger hat mit einer App durch sein Küchenfenster in rund 15 Metern Entfernung einen Lärmwert von 84 Dezibel gemessen.    

Für das Gericht ist klar, dass die Haltung von «Hühnern und insbesondere von Hähnen naturgemäss zu Immissionen führt». Die Tiere erzeugen «durch Gackern und Krähen Lärm und produzieren Mist, der auch bei regelmässiger Abfuhr für eine gewisse Zeit gelagert werden muss». Gegen Geruchsemissionen hatten die Nachbarn gar nicht geklagt. Der Gang ans Gericht kostet sie 5200 Franken.