Ein schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Täter gewerbs- oder bandenmässig handeln oder eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betroffen ist. In der Botschaft ist von Mengen wie hundert Kilogramm Elfenbein oder mehr als fünfzig Schals der Tibetantilope die Rede. Die Höchststrafe beträgt in diesen Fällen bis zu fünf Jahre Gefängnis.

Nicht schwere, aber vorsätzlich begangene Taten sollen künftig als Vergehen statt wie bisher als Übertretung gelten und mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

Neu gilt zudem eine Informationspflicht für Personen, die Exemplare geschützter Arten in der Presse oder im Internet anbieten: Sie dürfen nicht mehr anonym bleiben und müssen Informationen zu den angebotenen Exemplaren bereitstellen.

Auch Züchter im Visier
Zuchtbetriebe müssen neu eine Bestandeskontrolle führen. Ziel ist es, dem «Weisswaschen» wilder Exemplare in Zuchten einen Riegel zu schieben. Weiter werden die Regeln für die Einziehung präzisiert. Schliesslich soll die Kompetenz des Bundes ausgedehnt werden, für gewisse Tier- und Pflanzenarten Einfuhrverbote zu erlassen.

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) kommt der Bundesrat einer Forderung des Parlaments nach. Das Gesetz setzt das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites-Übereinkommen) um. Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat.

Der Handel ist beträchtlich: Nach Angaben des Bundesrats gelangen im Durchschnitt jährlich rund 1,4 Millionen Pflanzen und 1000 lebende Tiere, die im Cites aufgeführt sind, in die Schweiz. Hinzu kommen rund eine Million Uhrenarmbänder, 60'000 Paar Schuhe und zehn Tonnen Kaviar.