Die Staatsanwaltschaft hatte den 56-Jährigen Landwirt aus St. Urban LU per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 190 Franken und einer Busse von 1600 Franken verurteilt. Sie wirft ihm Verstösse gegen das Jagdgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz sowie gegen weitere gesetzliche Bestimmungen vor. Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl nicht, weshalb es zur Verhandlung kam. Die Staatsanwaltschaft nahm daran nicht teil. Die Bezirksrichterin wird das Urteil später schriftlich eröffnen.

Der Landwirt soll im Herbst oder Frühwinter 2018 in der Rot und im Mühlebach von Hand und mit Hilfe eines Traktors Biberdämme beschädigt haben. Er habe damit den Artenschutz der Biber missachtet und unerlaubt in ein Schutzgebiet eingegriffen, heisst es im Strafbefehl. Er habe die Tiere in Angst versetzt und überanstrengt.

An Biberprojekt mitgearbeitet
«Am Biberdamm habe ich nichts gemacht», sagte der Landwirt vor Gericht. Er sei kein Biberfeind und habe selbst an einem Biberprojekt mitgearbeitet. Auf seinem Land seien immer wieder Spuren von Biber zu sehen.

Der Landwirt meldete den Biberdamm in der Rot Ende Oktober 2018 den Behörden. Etwa einen Monat später habe er gesehen, dass der Damm gebrochen sei, wohl wegen des Hochwassers, sagte er. Ein paar Tage später sei die Polizei bei ihm vorbeigekommen. Biber bauen Dämme, um zu ihrer Sicherheit den Wasserstand zu erhöhen. Der Damm in der Rot hätte dazu führen können, dass die Sickerleitungen nicht mehr das Wasser aus dem Feld des Beschuldigten abführen. Dies habe ihm aber keine unmittelbare Sorge gemacht, weil er das Feld im Winter nicht bewirtschafte, sagte der Landwirt. Zudem wären nur zwei von 30 Sickerleitungen betroffen gewesen.

Getränkefass manövriert
Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er mit dem Traktor gar nicht so nahe an die Rot herangekommen wäre, um Material des Dammes zu entfernen. Zudem wäre die Böschung dabei stark beschädigt worden. Die Traktorspuren führte er darauf zurück, dass er das Getränkefass für die Rinder manövrierte.

Der Beschuldigte gab aber zu, am Mühlebach Äste entfernt zu haben. Es seien nur einzelne Äste gewesen, kein Biberdamm, sagte er. Das Gericht befragte als Zeuge einen Biberfachmann von Pro Natura. Er sei zum Schluss gekommen, dass der Biberdamm in der Rot mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 Prozent von Menschenhand beschädigt worden sei, sagte er. Bei einem Hochwasser wäre der Damm in der Mitte oder am anderen Ufer gebrochen, aber nicht dort, wo er beschädigt gewesen sei.

Für den Verteidiger reichten die Indizien nicht für eine Verurteilung. Zudem mache es keinen Sinn, wenn sein Mandant einen Biberdamm melde und dann zur Selbsthilfe greife. Auch der Zeitpunkt der Aktion mache keinen Sinn, weil der Damm ja kein akutes Problem dargestellt habe. Der Verteidiger verteidigte auch die Hochwasserhypothese. Er wies darauf hin, dass das Volumen der Rot bei starken Niederschlägen um fast das 50-fache ansteigen könne. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass der Biberdamm durch das Wasser zerstört worden sei.