Dem diensthabenden Jagdaufseher bot sich am Sonntagmorgen in Heiden ein schreckliches Bild: gleich zwei von einem Hund übel zugerichtete Rehe lagen nahe nebeneinander tot im Schnee.      

Bewohner eines etwas abseits des Dorfes liegenden Wohnhauses hatten beobachtet, wie ein Hund Rehe jagte. Sie alarmierten den Jagdaufseher. Dieser folgte den Spuren im Schnee und fand nach kurzer Zeit in einem Bachlauf einen Rehbock und ein letztjähriges Rehkitz, beide noch warm.      

Sie sind laut einer Mitteilung der Ausserrhodner Kantonskanzlei vom Montag von einem Hund gerissen worden. Die toten Tiere wurden sichergestellt und eine jagdpolizeiliche Ermittlung ist eingeleitet worden: «Leider bis jetzt noch ohne konkrete Ergebnisse», heisst es weiter.

Meldungen häufen sich  
Praktisch zur gleichen Zeit wurde auch der Mittelländer Jagdaufseher von der Polizei aufgeboten. Dieser musste in Speicher einen von Hunden getöteten Rehbock sicherstellen.      

In der vergangenen Woche seien im Mittelland verschiedene Meldungen über zwei wildernde Hunde eingegangen. Am Samstag musste deswegen der für die Gemeinde Teufen zuständige Jagdaufseher zusammen mit der Kantonspolizei ausrücken. Ob der nun in Speicher gerissene Rehbock in einem Zusammenhang zu dieser Aktion steht, ist Gegenstand von Abklärungen. Die Halter der wildernden Hunde werden immer noch gesucht.

Die Jagdverwaltung ersucht alle Hundehalterinnen und Hundehalter ausdrücklich ihrer Pflicht zur Beaufsichtigung ihrer Hunde nachzukommen. Im Winter seien die Wildtiere noch dringender als sonst auf Ruhe und Schutz angewiesen.

Jagdpolizei muss eingreifen  
Bei der Flucht durch den Schnee verbrauchen Wildtiere viel lebensnotwendige Energie. Ausserdem sinken sie im Schnee oftmals tiefer ein als die verfolgenden Hunde. Ihre Überlebenschancen sind gering. Mit einer verantwortungsbewussten Hundehaltung könnte das Tierleid vermieden werden.      

Wer Hunde wildern lässt, mache sich strafbar und müsse auch Schadenersatz für die getöteten Tiere entrichten, schreibt das zuständige Departement. Wildernde Hunde können gestützt auf Artikel 33 der kantonalen Jagdverordnung von der Jagdpolizei jederzeit entschädigungslos abgeschossen werden.