Gemäss dem am Mittwoch publizierten Urteil verstösst die Forderung der Initianten nach paritätischer Vertretung von Tierschützern, Jägern und Nichtjägern im Bündner Amt für Jagd und Fischerei nicht gegen übergeordnetes Recht, das heisst, gegen die Bundesverfassung.

Einen solchen Verstoss hatten zuvor die Regierung, der Grosse Rat und auch das Bündner Verwaltungsgericht erkannt und die entsprechende Bestimmung in der Volksinitiative «Für eine naturverträgliche und ethische Jagd» als ungültig erklärt.

Laut dem Bundesgericht erscheint dagegen eine Umsetzung der Volksinitiative in Sachen Parität denkbar, wenn eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung der Stellen im Amt für Jagd und Fischerei zum Tragen kommt. Die umstrittene Forderung müsse so verstanden werden, dass im Amt vermehrt Personen beschäftigt werden sollten, die der Jagd kritisch gegenüber stünden, heisst es im Urteil.

Gerichte korrigieren die Politik
Das Bundesgericht ist die zweite Instanz, welche die Bündner Politik im Zusammenhang mit der Jagdinitiative korrigiert. Im August 2018 hiess bereits das Bündner Verwaltungsgericht zwei Forderungen der Initianten gut, welche zuvor von Regierung und Kantonsparlament für ungültig erklärt worden waren («Tierwelt online» berichtete). Es ging dabei um den Schutz von Muttertieren und die Winterruhe für Wildtiere.

Regierung und Kantonsparlament hatten ursprünglich drei von den insgesamt neun Forderungen in der Volksinitiative für ungültig erklärt. Nach den Entscheiden der Gerichte müssen die politischen Instanzen die Initiative inhaltlich so zur Abstimmung bringen, wie sie am 26. August 2014 bei der Standeskanzlei in Chur eingereicht wurde.

Zurück in den Grossen Rat
Nach dem Bundesgerichtsurteil ist zunächst wieder das Kantonsparlament am Zug. Der in der Sache zuständige Regierungsrat Mario Cavigelli erklärte am Mittwoch auf Anfrage, er gehe davon aus, dass die Regierung dem Grossen Rat eine ergänzende Botschaft vorlegen werde über jene drei Punkte, die zuvor als ungültig erklärt worden waren.

In der Regel sei eine solche Botschaft dem Parlament innert Jahresfrist nach Vorliegen des schriftlichen Gerichtsurteils vorzulegen. Mit einer Volksabstimmung rechne er in der zweiten Jahreshälfte 2021.