Bundesgericht
Auflagen des Veterinäramts für ein Katzenasyl sind verhältnismässig
Der Betreiber eines Katzenasyls im Kanton Basel-Landschaft muss die vom Veterinäramt verhängten Massnahmen für eine bessere Tierhaltung umsetzen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Betreibers abgewiesen.
Das Veterinäramt führte im September 2018 eine unangemeldete Kontrolle im privat geführten Katzenasyl durch. Es fand rund 80 Katzen vor und stellte Mängel bei der medizinischen Versorgung, der Pflege und der Haltung fest. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Behörde verlangte vom Betreiber die Umsetzung von Sofortmassnahmen, wie die Reduktion auf 20 Tiere pro Betreuungsperson und monatliche, tierärztliche Hausbesuche. Eine weitere unangemeldete Kontrolle im Februar 2019 zeigte, dass viele der Anordnungen nicht umgesetzt wurden.
Die Behörde erliess deshalb eine Verfügung. Diese beinhaltet nebst den medizinischen und pflegerischen Vorkehrungen beispielsweise auch die Einrichtung eines Quarantäneraums und einen täglichen, mindestens 20-minütigen Umgang mit jeder einzelnen Katze. Zudem muss der Betreiber eine Bewilligung für sein Katzenasyl einreichen.
Angemessene Fristen
Der Betreiber beschritt vergeblich den gerichtlichen Instanzenweg gegen die Auflagen. Er argumentierte, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um alle Auflagen zu erfüllen. Ausserdem sei sein Katzenasyl für viele Tiere die letzte Zufluchtsstätte, weil sie alt oder kaum vermittelbar seien.
Das Bundesgericht honoriert in seinem Urteil die löblichen Bemühungen des Mannes, auch solchen Tieren einen Platz zu schaffen. Die beschränkten, finanziellen Mittel würden ihn jedoch nicht davon entbinden, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten.
Die Lausanner Richter relativieren aber die verfügten, täglichen 20 Minuten pro Katze. Der Zeitaufwand sei auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Tieres anzupassen.
Auch hält es fest, dass die Fristen für die Umsetzung der Massnahmen angemessen sein müssten. Dies gebiete die Achtung der Tierwürde, denn die im Katzenasyl untergebrachten Tiere seien meist schwer vermittelbar.
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