Drei kastrierte Hündinnen und einen kranken, nicht kastrierten Rüden führte eine Hundeliebhaberin im Februar 2020 in die Schweiz ein. Auf dem Grenzwachposten am Flughafen Zürich verlangte die Zollverwaltung rund 250 Franken an Mehrwertsteuern.

Die Frau bezahlte die Abgabe, verlangte aber später eine korrigierte und detaillierte Rechnung. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Der Transport der vier Tiere hatte 300 Euro gekostet. Obwohl die Frau die entsprechende Quittung bereits bei der Einfuhr vorgelegt hatte, ging die Zollverwaltung von Transportkosten in der Höhe von 360 Franken pro Tier aus.

Zudem hatte die Verwaltung den Wert der Hunde auf der Basis einer so genannten Mittelwerttabelle festgelegt, die für die Bestimmung des Wertes importierter Tiere beigezogen wird. Diese Tabelle orientiert sich an den Schutzgebühren, die ein Schweizer Tierheim bei der Vermittlung eines Hundes verlangt.

Erste Sendung der Steuern

Nach einem Schreiben der Hundeliebhaberin, dass die Tiere in Russland kostenlos kastriert und dort ohne Gebühren abgegeben würden, senkte die Zollverwaltung den steuerbaren Wert auf 1365 Franken und die Mehrwertsteuer auf rund 105 Franken.

Nach der erfolgreichen Beschwerde der Frau beim Bundesverwaltungsgericht beträgt die Mehrwertsteuer nun noch 26 Franken. Das Gericht hält fest, dass in diesem konkreten Fall die Mittelwerttabellen nicht verwendet werden könnten. Diese dienten der speditiven Schätzung und basierten auf den Gebühren, die Vermittlungsorganisationen auf dem Markt verlangen würden.

Marktwert von Strassenhunden lässt sich nicht festlegen

Bei den eingeführten Hunden handle es sich um Tiere aus einem russischen Tierheim. Sie seien ursprünglich als Strassenhunde eingefangen worden. Laut einer europäischen Tierschutzorganisation gebe es in Russland rund vier Millionen Strassenhunde, die sich selbst überlassen seien und als Plage betrachtet würden.

Man könne deshalb nicht einen Marktwert festlegen, wie sonst bei der Berechnung von eingeführten Tieren und Sachen. Der Wert liege vorliegend deshalb bei null Franken. Die neue Hundebesitzerin hatte in ihrer Beschwerde einen symbolischen Wert von fünf Franken geltend gemacht, da keinem Lebewesen jeglicher Wert abgesprochen werden könne. Dieser Wert ist gemäss Bundesverwaltungsgericht deshalb zu verwenden.