In der Schweiz sollen keine Tiere überzüchtet werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt daher eine neue Verordnung über den Tierschutz beim Züchten per Anfang kommendes Jahr in Kraft.

Ziel dieser neuen Verordnung ist es, die Zahl der unter Zuchtmerkmalen leidenden Tiere zu vermindern, wie das BLV am Montag mitteilte. Sie präzisiert die Tierschutzverordnung aus dem Jahr 2008 und soll die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Auslegung der bestehenden Rechtsgrundlagen unterstützen.

Die Züchter werden mit der Verordnung verpflichtet, sich über erblich bedingte Probleme der Elterntiere und ihrer Jungen zu informieren. Grund dafür ist, dass «im Gegensatz zu Haltungsfehlern, die jederzeit korrigiert werden können, ein Tier mit einem Zuchtschaden lebenslänglich leidet», schreibt das BLV.

Extremzuchten dürfen nicht verpaart werden
Die Behörden unterscheiden vier Belastungskategorien: Mit erblich nicht belasteten Tieren darf unbeschränkt gezüchtet werden. Bei der Zucht von Tieren mit leichter Belastung muss die Züchterin oder der Züchter die neuen Tierhalter schriftlich über die notwendige Pflege, Haltung und Fütterung der Nachkommen informieren.

Mittelgradig belastete Tiere dürfen für die Zucht eingesetzt werden, um etwa den Inzuchtgrad nicht weiter zu erhöhen. Die gezüchteten Jungen müssen aber weniger belastet sein als ihre Eltern. Tiere mit extremen Abweichungen von der Normalform, die ohne menschliche Hilfe nicht überleben können oder die deswegen nicht vorschriftsgemäss gehalten werden können, dürfen nicht gezüchtet werden. Generell gilt eine strenge Dokumentationspflicht.

Als verbotene Zuchtformen gelten Extremzuchten. Die Liste umfasst deren sechs: Tanzmäuse, Känguru-Katzen, Reptilien mit Enigma-Syndrom, diverse Goldfischarten, Zwerghunde, die weniger als 1,5 Kilo wiegen und Rinder der Rasse Blauweisse Belgier in Reinzucht. Diese Tiere dürfen auch nicht mit unbelasteten Tieren verpaart werden, um so die Belastung «wegzuzüchten».

Die Verordnung des BLV finden Sie hier.