Laut Strafbefehl und Anklageschrift soll der Beschuldigte auf einem Parkplatz in Weinfelden seinen Malinois-Mischling ungefähr in einem Abstand von 1,5 Metern an der Leine geführt haben. Als er noch rund 2 Meter von einem anderen Hundehalter und dessen Tochter sowie deren beiden Alaskan Huskys entfernt gewesen sei, sei der Hund plötzlich losgesprungen. Er habe einen der Huskys, der von der Tochter an der kurzen Leine gehalten worden sei, in den Nacken gebissen.  

Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte den Halter des Malinois wegen fahrlässiger Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Hundegesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 400 Franken.

Es liegt keine Misshandlung vor  
Der Hundehalter legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Thurgauer Obergericht sprach den Halter des Hundes von den Vorwürfen frei und verwies die Schadenersatzforderung des betroffenen Hundebesitzers auf den Zivilweg, wie die Medienstelle des Thurgauer Obergerichts am Montag mitteilte.  

Die 4 bis 5 Zentimeter lange Bisswunde musste laut Urteilsbegründung zwar genäht werden und der Husky hatte sicher Schmerzen. In den Akten fänden sich aber keine Hinweise, dass der Husky nach dem Biss besonders litt, dadurch erheblich beeinträchtigt wurde oder ein verändertes Verhalten an den Tag legte. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die erlittene Beeinträchtigung den Schweregrad einer Misshandlung erreichte, den der objektive Tatbestand der Tierquälerei im Tierschutzgesetz verlangt.

Zwischenfall war nicht vorhersehbar  
Zudem konnte dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Aufgrund der Umstände sei für ihn der Zwischenfall nicht vorhersehbar gewesen. Alles ging sehr schnell, und der Beschuldigte sei vom Angriff seines Hundes überrascht worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der 12-jährige Hund in der Vergangenheit andere Tiere angefallen oder gebissen hätte.  

Mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung konnte dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht als Hundehalter verletzt, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund nicht Menschen und Tiere gefährdet. Er missachtete auch keine Vorschriften über die Tierhaltung. Ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz kam daher nicht in Betracht. Der Entscheid ist rechtskräftig.