Der Schlittenhunde-Züchter ist seit einigen Jahren mit den Behörden im Clinch. Wiederholt wurde er von den Behörden aufgefordert, Mängel in der Tierhaltung zu beheben. 2014 verfügte der Veterinärdienst des Kantons Bern, dass der Mann seinen Hundebestand von rund 50 Hunden auf maximal 19 reduzieren muss und keine Hunde mehr züchten darf. Dagegen wehrte sich der Tierbesitzer auf dem Rechtsweg.

Vorwurf: zu wenig Bewegungsfreiheit für die Tiere
Das bernische Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Mann alleine nicht für genügend Bewegung und Betreuung eines solch grossen Schlittenhundebestandes sorgen könne. Dafür wären drei zu hundert Prozent einsatzfähige Personen nötig. Der Mann habe zwar häufig wechselnde Hilfskräfte, erreiche aber auch mit ihnen die geforderte Personalstärke nicht.

Nebst Futter und Pflege müssen die Tiere auch täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an einer Laufkette gilt nicht als solcher. Bei Temperaturen von über 15 Grad dürfen Huskys ausserdem nicht mehr zum Gespannfahren eingesetzt werden, weil ihnen sonst Überhitzung droht.

Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass Aktivitäten mit den Schlittenhunden bei erhöhten Temperaturen deshalb in die kühleren Morgen- und Abendstunden, an kühlere oder schattige Orte oder an Gewässer verlegt werden müssten. Dies beschert den Haltern einen zusätzlichen Aufwand.

Ausserdem stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mann zwischen 2010 und 2015 mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz verurteilt wurde.

Einwandfreier Zustand  
Der Husky-Halter wandte ein, dass sich seine Hunde in einwandfreiem Zustand befänden. Die Schlittenhundehaltung sei Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz. Als Anbieter von Hundeschlittenfahrten sei eine so grosse Anzahl Hunde nötig, um mehrere Gespanne einsatzbereit halten zu können.

Der Hundezüchter akzeptierte das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und legte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ein. Doch auch dort blitzte er ab.

Gesetzeskonforme Tierhaltung infrage gestellt
Die Vorinstanz behaupte tatsächlich nicht, die Hunde seien in einem schlechten Zustand, räumte das Bundesgericht ein. Daraus könne man aber nicht einfach schliessen, dass die Tierhaltung gesetzeskonform sei.

Dazu gehöre insbesondere eben die Sicherstellung von genügend Bewegung und Auslauf. Dass dies bei rund 50 Hunden eine herausfordernde und zeitintensive Aufgabe ist, liegt für das Bundesgericht auf der Hand, wie es in seinem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid schreibt.

Diese ohnehin schon herausfordernde Situation werde noch durch die Problematik verschärft, dass Schlittenhunde bei Temperaturen über 15 Grad nicht zum Gespannfahren eingesetzt werden können.

Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der Verhältnismässigkeit erkannte das Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer hätte sehr wohl die Gelegenheit gehabt, die nötigen Arbeitskräfte beizuziehen und die übrigen Mängel in der Betriebsführung zu beheben.

Fremdplatzierung gefordert
Ob der Betrieb entweder mit genügend Arbeitskräften oder weniger Hunden noch rentabel wäre, spielte bei der Beurteilung des Bundesgerichts keine Rolle. Fehlende wirtschaftliche Mittel seien keine Rechtfertigung für das Nichteinhalten von tierschutzrechtlichen Vorschriften, betonten die obersten Richter.

Der Husky-Züchter muss die Tiere nun bei geeigneten Haltern platzieren. Tut er dies nicht, platziert der Veterinärdienst die Hunde um, auf Kosten des Beschwerdeführers.