Leinenpflicht nur in Pärken
Luzerner Gesetz lässt Hundefreilaufzonen zu
Für eine Hundefreilaufzone in der Stadt Luzern braucht es in der kantonalen Gesetzgebung keine Ausnahmeregelung vom Leinenzwang. Dieser gelte nur in Parkanlagen. Eine Hundefreilaufzone sei aber kein Park.
Dies teilte das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement dem Stadtrat mit. Die Stadt Luzern hatte vom Kanton eine Verordnungsänderung verlangt, damit die Gemeinden auf Flächen, auf denen Hunde an der Leine geführt werden müssen, Ausnahmen vorsehen können. Der Stadt Luzern geht es dabei um ein Pilotprojekt für eine Hundefreilauffläche am Churchill-Quai.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement hält in seiner am Freitag veröffentlichten Stellungnahme fest, dass der Leinenzwang nur für Parkanlagen gelte. Nicht jede Grünfläche sei aber eine Parkanlage. Dies hänge von der Zweckbestimmung und der Gestaltung ab.
Dient eine Grünfläche, die als Park genutzt wurde, neu als Hundefreilaufweise, ist sie gemäss der kantonalen Behörde kein Park mehr, so dass auch kein Leinenzwang mehr gilt. Selbstverständlich müsse die neu als Hundefreilaufwiese genutzte Grünfläche von der angrenzenden Parkanlage abgegrenzt werden, heisst es in dem Schreiben.
Für das Pilotprojekt in der Stadt Luzern sei keine Verordnungsänderung erforderlich, schreibt das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement. Es sei aber bereit, im Rahmen einer sich mittelfristig abzeichnenden Gesetzesrevision den örtlichen Geltungsbereich des Leinenzwangs zur Diskussion zu stellen.
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