Im Kanton St. Gallen sind die Regeln zur Hundehaltung über 30 Jahre alt. Nun wurden sie den veränderten Gegebenheiten und Bedürfnissen anpasst. Der Kantonsrat hat im Juni ein neues Hundegesetz gutgeheissen.  

Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Pflichten der Halterinnen und Halter: Sie müssen ihren Hund «jederzeit wirksam unter Kontrolle haben». An besonderen Orten wie etwa bei Schulanlagen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Hunde stets an der Leine geführt werden. Die Gemeinden können weitere Orte bestimmen, an denen die Leinenpflicht gilt.  

Künftig wird für die Halterinnen und Halter eine Haftpflichtversicherung obligatorisch. Weiter werden die Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden neu aufgeteilt. Das Hundewesen und dessen Kontrolle bleiben im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Hingegen fallen die Abklärung von Vorfällen mit Hunden sowie die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen neu in den Zuständigkeitsbereich des Kantons. Verstösse werden neu durch das Veterinäramt geahndet und nicht mehr durch die Tierschutzbeauftragten der Gemeinde.  

Hundehalter tragen Kantonsanteil
Mit dem neuen Gesetz wird der Rahmen für die Hundesteuer vergrössert: Die Steuer der politischen Gemeinde wird neu 60 bis 200 Franken betragen. Bisher waren es 60 bis 120 Franken. Zur Deckung der kantonalen Vollzugsaufgaben entrichten die Gemeinden dem Kanton neu einen Anteil der Steuern von höchstens 10 Franken pro Hund und Jahr.  

Im Kanton St. Gallen gibt es rund 29'000 Hunde: Damit erhält der Kanton für die Abklärung gefährlicher Hunde und die Durchsetzung entsprechender Massnahmen ab 2020 jährlich etwa 290'000 Franken.  

In Wittenbach hat der Gemeinderat die Hundesteuer von 80 auf 100 Franken pro Hund und Jahr erhöht. «Wir haben in Wittenbach über 500 Hunde, ich denke es ist auch nachvollziehbar, dass wir – wie auch andere Gemeinden – den Kantonsanteil den Hundehaltern übertragen», erklärt Gemeindepräsident Oliver Gröble die Erhöhung der Hundesteuer.  

Uzwil unterhält 70 Robidog-Behälter  
In Uzwil gibt es rund 700 Hunde. Die Hundesteuer wird hauptsächlich für den Unterhalt der Robidog-Behälter aufgewendet. Etwa 70 solcher Behälter stehen im Gemeindegebiet, über 600 Stunden im Jahr setzt der Unterhaltsdienst ein, um die Robidog-Behälter zu leeren.   

Bisher kostete die Hundesteuer in Uzwil 100 Franken für den ersten und 200 Franken für jeden weiteren Hund im Haushalt. Neu gibt es aufgrund des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit lediglich noch einen Tarif pro Hund. Um die Kosten der Gemeinde zu decken, hat der Uzwiler Gemeinderat die Hundesteuer auf 120 Franken je Hund festgelegt.

Die Gemeinde Gaiserwald hat beschlossen, die Hundesteuer auf 120 Franken zu verdoppelt. Bis anhin betrug der Ansatz 60 Franken für den ersten Hund. Die heutigen Hundetaxen waren mehr als dreissig Jahren gültig. Mit dem neuen Ansatz sollen die Kosten der Gemeinde zu einem grossen Teil gedeckt werden.  

Die Stadt St. Gallen verlangte bislang den Maximalbetrag von 120 Franken. Dieser wird nächstes Jahr um 10 Franken erhöht. Rund 2200 Hunde sind registriert. 2018 musste die Stadtpolizei 78 Betreibungen wegen Nichtbezahlen der Hundesteuer aussprechen.  

Bei Hunden läuft die Registrierung in zwei Schritten ab. Die Hundehalterin oder der Hundehalter registriert sich bei der Wohngemeinde. Der Hund wird vom Tierarzt gechipt und in der Hundedatenbank registriert. Seit 2007 gilt gemäss der Tierseuchenverordnung für alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten die Mikrochip-Pflicht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt kann gebüsst werden.  

Pauschalbetrag für Züchter  
Hundehalter mit einer Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Hunden und Züchter mussten bis anhin einen Pauschalbetrag von 200 Franken bezahlen. Neu liegt dieser Betrag bei 500 Franken. Dies entspricht gemäss dem Gesetz dem Mindestbetrag. «Wir sind uns bewusst, dass dies eine relativ grosse Erhöhung für die Züchter ist, aufgrund des Gesetzes kann der Gemeinderat jedoch keine tiefere Pauschale bestimmen», ergänzt der Wittenbacher Gemeindepräsident Oliver Gröble.  

Der Gesetzesentwurf sah eine Bestimmung vor, wonach eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig ausführen dürfe, um gefährliche Rudelbildungen zu verhindern. In der Vernehmlassung wurde argumentiert, dass die Zahl drei willkürlich sei, da vor allem Grösse und Gewicht der Hunde entscheidend dafür seien, wie viele Hunde gleichzeitig ausgeführt werden können.  

Auch wurde darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur schwierig durchgesetzt werden könne. Die Regierung folgte dieser Argumentation und strich die Bestimmung aus dem Gesetzesentwurf.