Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wurden 2016 insgesamt 2368 abgeschlossene Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemeldet, ein Fünftel oder über 400 Fälle mehr als im Vorjahr. Seit 2010 hat sich die Zahl der Verfahren mehr als verdoppelt.  

Das BLV schliesst daraus, dass Tierschutzdelikte heute konsequenter verfolgt werden. Tatsächlich haben einige Kantone in den vergangenen Jahren eigene Behörden für die Bekämpfung von Tierquälereien geschaffen. Auch habe die Meldedisziplin der kantonalen Staatsanwaltschaften zugenommen, teilte das BLV auf Anfrage mit.  

Verurteilungen wegen eigentlicher Tierquälerei machten 2016 knapp 500 der von den Kantonen gemeldeten Verfahren aus. Fast 1900 Fälle betrafen sogenannte übrige Widerhandlungen, wozu etwa das Missachten der Haltungsvorschriften oder das Schwänzen des bis Ende 2016 obligatorischen Hundeskurses gehört.

Bei Nutztieren schreitet Justiz seltener ein  
Pferde sind vergleichsweise wenig betroffen, wenn es zu einer Verurteilung kommt. 2016 war dies 54 Mal der Fall, 2015 noch 60 Mal. Überhaupt sind Nutztiere, zu denen das BLV auch Pferde und Esel zählt, gemessen an der Zahl der gehaltenen Tiere in der Statisik des BLV mit zusammengezählt 620 Fällen deutlich untervertreten.  

Am häufigsten tritt die Justiz noch bei Rindviehhaltern auf den Plan (290 Verurteilungen). Auf der anderen Seite kam es letztes Jahr beim Geflügel nur in 35 Fällen zu einer Sanktion, obwohl es landesweit fast 11 Millionen Nutzhühner gibt. Selten waren auch Schafe (91) und Schweine (81) die Opfer.  

Bei mehr als der Hälfte (55 Prozent) aller Tierschutzstrafverfahren standen Hunde im Mittelpunkt, dies bei einer im Vergleich zum Federvieh 20 Mal tieferen Population. Insgesamt umfassten Delikte an Heimtieren zwei Drittel aller Verurteilungen. 130 Mal schritten die Behörden bei Widerhandlungen zum Nachteil von Wildtieren ein.

Rare Freiheitsstrafen  
In den allermeisten Fällen kommen die wegen Tierschutzdelikten verurteilten Personen mit einer Busse davon. 2016 betrug die durchschnittliche Bussenhöhe gemäss BLV 548 Franken, wobei das gesetzliche Maximum bei Fahrlässigkeit 10'000 Franken und bei Vorsatz 20'000 Franken beträgt.  

Gut 500 Mal setzte es Geldstrafen ab, wobei diese mehrheitlich bedingt ausgesprochen wurden. Nur in zehn Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, in der Hälfe dieser Verfahren eine bedingte. Gemäss BLV wurden die beschuldigten Personen in rund einem Drittel aller Fälle neben Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz noch wegen weiterer Delikte verurteilt.