Dieser Hund ist nicht immer des Menschen bester Freund: Der achtjährige schwarze Rüde, ein Labrador-Schäfermischling, sorgte in den vergangenen Jahren mehrfach für Probleme. Dem Zürcher Veterinärmat wurden gleich mehrere Bissvorfälle gemeldet. Einmal ging er auf einen Menschen los, zwei Mal auf andere Hunde.

Ein Jahr, nachdem die Halterin den Hund aus einem Tierheim geholt hatte, übertrug sie die offizielle Verantwortung ihrer Schwester. Das Veterinäramt belegte die ursprüngliche Halterin zudem mit einem Halteverbot. Das bedeutete, dass sie das Tier weder beaufsichtigen noch betreuen durfte - doch sie hielt sich nicht daran.

Im November 2012 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund. Seither lebt er für 32.50 Franken pro Tag in einem Heim und seine Halterin versucht alles, um ihn wieder zu sich zu holen.

Hund zu Recht beschlagnahmt
Bis jetzt allerdings erfolglos, wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Der Hund sei zu Recht beschlagnahmt. Der Grund: Bei mehreren Gelegenheiten, an denen er sein angeblich ausgeglichenes Wesen präsentieren sollte, war der Hund völlig von der Rolle. In einem Fall befreite er sich auf einem Übungsgelände von seinem Halsband und konnte erst mit Futter eingefangen werden.

Ein anderes Mal biss er gar den Amtstierarzt in die Hose. Der Hund erwischte zwar nur Stoff, doch dem Verwaltungsgericht ist dies egal. Das Tier drehe auf, wenn es nicht bekomme, was es wolle. Die Pfleger im Tierheim würden nur noch zu zweit zu diesem Hund gehen.

Das Argument der Halterin, dass sich der Hund wegen der langen Trennung von ihr so verhalte, lässt das Gericht nicht gelten. Der Hund sei nur mangelhaft kontrollierbar. Eine Leinen- und Maulkorbpflicht erachtet das Gericht zudem als nicht geeignet, die Umwelt vor den Zähnen des Rüden zu schützen.

Tier wird nicht eingeschläfert
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die frühere Hundehalterin kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen. Bis auf Weiteres bleibt das Tier somit im Heim.Das Verwaltungsgericht schreibt, dass dieser Entscheid keineswegs bedeute, dass der Hund nun eingeschläfert werde. Eine Euthanasie müsste mit einer separaten Verfügung angeordnet werden. Auch gegen diese könnte die Halterin wieder juristisch vorgehen.