Füttern, Streicheln, Spielen, das Kistli reinigen: Der Alltag mit ihren Stubentigern ist für die meisten Katzenhalter zu einer lieb gewonnenen Routine geworden. Dabei werden zahlreiche Vorschriften aus der Schweizer Tierschutzgesetzgebung umgesetzt, ohne dass man sich darüber gross Gedanken macht. Denn diese verpflichten die Halter und Betreuer von Tieren, «sie angemessen zu nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendigen Beschäftigungen und Bewegungsfreiheit sowie Unterkunft zu gewähren». Die Haltung und der Umgang mit Tieren darf «ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht stören und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordern». 

Dieser trockene Gesetzestext bedeutet nichts anderes, als dass der Katzenhalter den natürlichen Bedürfnissen seines Haustiers so gut wie möglich Rechnung tragen muss, um ihm ein weitgehend artgerechtes und damit schönes und gesundes Leben zu ermöglichen. Frauchen oder Herrchen haben für das körperliche und seelische Wohlbefinden der Katze zu sorgen, indem sie ihr eine Unterkunft mit «geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Körperpflege-Einrichtungen» anbieten und das Tier angemessen füttern und pflegen. 

Krallen amputieren verboten
Gemäss Gesetzgeber sind Fütterung und Pflege dann angemessen, wenn «sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen». Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes einzelne Tier genügend Futter und Wasser erhält. 

Ausserdem sollte der Katze beim Fressen die «damit verbundene arttypische Beschäftigung ermöglicht werden». Trotzdem darf man seiner Katze keine Maus vorsetzen: Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen als Futter verwendet werden.

Haltung und Pflege der Katze müssen darauf ausgerichtet sein, Krankheiten und Verletzungen vorzubeugen. Einzelne Massnahmen dazu sind im Gesetz nicht explizit erwähnt. Nimmt man diese Rechtsvorschrift wörtlich, müssten medizinische Vorbeugemassnahmen wie etwa das Impfen der Katze eigentlich obligatorisch sein: Denn wer seine Katze nicht impft, setzt sie dem Risiko einer schweren Infektionskrankheit aus. Sollte das Büsi trotz bester Betreuung einmal krank werden, ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass es unverzüglich behandelt wird. 

Unter das Kapitel «Verbotene Handlungen mit Tieren» fällt das Amputieren von Krallen bei der Katze. Auch dürfen ihnen keine Zähne gezogen werden, damit sie niemanden verletzen können. Ein weiterer Gesetzesartikel verbietet das gezielte Verpaaren von Hauskatzen mit Wildtieren. 

Im Weiteren gelten selbstverständlich sämtliche Strafbestimmungen der Tierschutzgesetzgebung auch für Katzen. Diese besagen, dass ein Tier nicht vernachlässigt, ausgesetzt oder misshandelt werden darf und der Tierhalter dafür verantwortlich ist, dass ihm keine Schäden, Leiden, Schmerzen oder Ängste zugefügt werden und das Tier nicht in seiner Würde missachtet wird. Wer gegen diese Grundsätze verstösst, macht sich strafbar.  

Sichtkontakt mit Artgenossen
Das Tierschutzgesetz enthält nur wenige weitere Vorschriften zu Katzen. Es schreibt lediglich vor, dass einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder zumindest Sichtkontakt mit Artgenossen haben müssen. In Gehegen, deren Mindestgrössen ebenfalls der Gesetzgeber vorgibt, dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden, also zum Beispiel zur Eingewöhnung in einem Tierheim. Einzeln gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche, aus­serhalb des Geheges bewegen dürfen. Und Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden. 

Diese Vorschriften sind im Artikel 80 der Tierschutzverordnung festgehalten, dem einzigen, der spezifische Bestimmungen für Katzen enthält, während der Haltung des Hundes ganze 12 Artikel gewidmet sind. «Vergleicht man die Vorschriften für die beiden Tierarten, fällt in der Tat auf, dass der Umgang mit Katzen und deren Haltung eher rudimentär geregelt sind», sagt Stefanie Frei, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der Stiftung für das Tier im Recht (TIR). «Dabei ist aber zu beachten, dass nicht alle Vorschriften, die für Hunde gelten, auch wirklich tierschutzrechtlich motiviert sind, sondern einige auch den Schutz des Menschen vor dem Hund bezwecken.» 

Wichtige Punkte nicht geregelt
«Der Detaillierungsgrad richtet sich wohl auch danach, welche Probleme im Umgang mit einzelnen Tieren in der Öffentlichkeit diskutiert werden», erklärt die Tierrecht-Spezialistin. «Da mit Hunden oder Pferden in der Regel vermehrt direkter Umgang stattfindet und sie oftmals einer engeren Betreuung bedürfen, besteht mehr Raum für Regelungen.» Dies gelte auch für Nutztiere, wo sich zudem ein Schutzbedarf daraus ergebe, dass diese Tiere möglichst hohe Leistungen und Profite abwerfen sollen.

Zahlreiche wichtige Aspekte rund um das Zusammenleben mit Katzen sind jedoch nicht rechtsverbindlich geregelt. «Die Stellung der Katze im Schweizer Recht ist ungenügend, es besteht ein weiterer Regelungsbedarf», sagt Frei. Sie sieht diesen vor allem in detaillierten Vorgaben für die Halter von Freigänger-Katzen: «Hier wären etwa Vorschriften zur Unterbringung im Freien oder eine allgemeine Chippflicht wünschenswert.» Eine allgemeine Kastrationspflicht für Freigänger würde zur Entschärfung der zunehmenden Problematik der Streunerkatzen beitragen. 

Gemäss Frei ist eine entsprechende Regelung notwendig, weil der in der Tierschutzverordnung (Art. 25 Abs. 4) bereits verankerte Grundsatz, dass Tierhalter alle zumutbaren Massnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass sich Tiere übermässig vermehren, in der Praxis zu wenig greift.

Katzen, die in Wohn­gegenden freien Auslauf geniessen, sorgen zudem immer wieder für Konflikte mit der Nachbarschaft, vor allem wenn sie durch fremde Gärten streifen, dort ihr Geschäft verrichten oder Streit mit Artgenossen vom Zaun brechen. Da das Beaufsichtigen von frei lebenden Hauskatzen nur schwer oder gar nicht möglich ist, haften ihre Besitzer in der Regel nicht für die Schäden, die sie anrichten. Nicht selten greifen genervte Nachbarn deshalb zu Vertreibungsmethoden, die nicht immer tierschutzkonform sind, wie dem Bewerfen der Tiere mit Steinen oder dem Auslegen von Giftködern. «Vorgaben bezüglich Katzenabwehrmassnahmen wären daher erstrebenswert», so Frei. Ebenso fehlen in der aktuellen Gesetzgebung für Katzen – im Gegensatz zu den Hunden – auch genauere Vorgaben zu den Sozialkontakten, etwa was das Mindestalter für die Trennung der Welpen von den Muttertieren betrifft. 

Delikte weniger geahndet
«Präzisere Vorschriften zum Umgang mit Katzen könnten zu einer erhöhten Sensibilisierung der Bevölkerung, einem verbesserten Anzeigeverhalten und damit zu einem verstärkten Schutz der Tiere beitragen», sagt Frei. Denn zu Strafverfahren wegen Katzen kommt es in der Schweiz gemessen an ihrer Anzahl von rund 1,66 Millionen relativ selten: In den Jahren 2015 und 2016 betrafen gemäss Straffalldatenbank der TIR nur 110 beziehungsweise 111 Straffälle Katzen. Der häufigste Grund für das Eröffnen eines Strafverfahrens waren Misshandlungen sowie qualvolle respektive mutwillige Tötung von Katzen, der zweithäufigste Tatbestand war die Vernachlässigung. 

Ein Gutachten der Stiftung Tier im Recht zeigte vor ein paar Jahren auf, dass Katzen überdurchschnittlich häufig Opfer von schweren Tierquälereien werden. Dennoch landen gegen Katzen gerichtete Tierschutzwidrigkeiten rund viermal seltener bei den Strafverfolgungsbehörden als an Hunden verübte Delikte. «Es ist davon auszugehen, dass Behörden und Bevölkerung für die Anliegen der Katzen zu wenig sensibilisiert sind», kommt die TIR in ihrem Gutachten zum Schluss.