Ein 46-Jähriger ehemaliger Schweinezüchter aus dem Zürcher Oberland muss eine Busse von 8000 Franken bezahlen. Das Urteil vom Donnerstag ist noch nicht rechtskräftig. Mit dem Schuldspruch folgt das Gericht der Anklage, mit dem Strafmass bleibt es jedoch hinter der Forderung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück. Der grosse Unterschied ist nicht die Dauer der Freiheitsstrafe – die Anklage hatte 15 Monate gefordert – sondern die Tatsache, dass das Gericht dem Beschuldigten den bedingten Vollzug gewährt.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe verlangt. Es gelte nun, die Urteilsbegründung genau anzuschauen, sagte Staatsanwalt Rolf Meier auf Anfrage. Der Beschuldigte sei immerhin einschlägig vorbestraft – jeweils per Statthalter-Strafbefehl. Der Verteidiger erklärte demgegenüber, er gehe davon aus, dass das Urteil so akzeptiert werde Sein Mandant sei vor allem froh, dass die Sache vorbei sei. Die Verteidigung hatte eine Strafe von sechs Monaten bedingt und 5000 Franken Busse als angemessen erachtet.

Vier Jahre Probezeit
Am Donnerstag veröffentlichte das Gericht nur das unbegründete Urteilsdipositiv. Die Probezeit setzte es mit vier Jahren lange an. Keinen Aufschub erhält der ehemalige Schweinehalter für die Bezahlung der Busse. Zudem hat er zwei früher ausgefällte bedingte Geldstrafen nun zu bezahlen. Im weiteren werden ihm die Gerichtskosten auferlegt.

Der nun Verurteilte stand am vergangenen Donnerstag vor dem Bezirksgericht Hinwil. Von Beruf Molkerist, hatte er die Schweinezucht und -mast nach dem Tod des Vaters übernommen und widerwillig weitergeführt. Wiederholt hatte das kantonale Veterinäramt Missstände in der Tierhaltung und in verschiedenen Abläufen kritisiert. Im Herbst 2015 wurde der Betrieb geräumt.