Tiererhebung 2020 in Liechtenstein
Aufforderung zur Meldung von bestimmten Tieren
Die Haltung bestimmter Tiere muss gemäss der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchenverordnung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) gemeldet werden.
Das ALKVW ist verpflichtet, diese Tierhaltungen zu erfassen, um beim Ausbruch von Tierseuchen rasch und effizient tätig werden zu können. Daher sind alle Personen, welche Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, Pferde oder Esel, Kaninchen, Nutz- oder Ziergeflügel halten, aufgerufen, die Haltung dieser Tiere dem Amt für Umwelt (AU) respektive dem ALKVW zu melden.
Die Meldung soll bis zum 31. März 2020 mittels «Formular B: Tiererhebung 2020» erfolgen. Das genannte Formular wird denjenigen Tierhaltern, die dem AU resp. dem ALKVW bekannt sind, in den nächsten Tagen zugestellt.
Alle anderen Tierhalter sind aufgefordert, das Meldeformular auf der Homepage des ALKVW herunterzuladen. Die Zustellung des Formulars per Post kann auch im Sekretariat des Amtes telefonisch (236 73 11) beantragt werden.
Die Erfassung der Daten zur Tierhaltung durch das AU resp. ALKVW stützt sich auch auf das Tierseuchenpolizeigesetz.
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