Nordrhein-Westfalen räume den Brütereien eine einjährige Übergangsfrist ein, teilte das Landwirtschaftsministerium am Montag in Düsseldorf mit. Hintergrund ist eine neue Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Münster, die das Töten männlicher Eintagsküken als tierschutzwidrig ansieht. Die Brütereien können innerhalb vier Wochen gegen die Ordnungsverfügung klagen, andernfalls wird die Verfügung bestandskräftig, wie es hiess.

«Nutzloser Nachwuchs» 
Die heutigen Nutzhühner werden entweder auf eine hohe Legeleistung oder auf schnellen Fleischzuwachs für die Mast gezüchtet. Männliche Küken aus der Legehennenzucht werden naturgemäss nie Eier legen, wachsen aber genetisch bedingt deutlich langsamer als Masthühner und setzen auch bedeutend weniger Brustfleisch an als diese. Ihre Aufzucht ist daher unrentabel.

Die sogenannten Eintagsküken werden bei der Legehennen-Zucht in Grossbetrieben als unerwünschtes Nebenprodukt umgehend getötet. In der EU allein sterben dadurch jährlich 400 Millionen männliche Küken, ohne einen Tag gelebt zu haben.

In der Schweiz werden pro Jahr rund 2 Millionen männliche Küken gleich nach dem Schlüpfen getötet. Eintagsküken werden von Gesetzes wegen hierzulande als «tierische Nebenprodukte» bezeichnet. Nicht möglich ist in der Schweiz immerhin das europaweit verbreitete Vergiften mit CO2. An sich ist es zwar nicht verboten, dafür aber laut Tierschutzverordnung (TSchV) das Aufeinanderschichten lebendiger Küken. Dies macht die Vergasung praktisch unmöglich. Dafür werden sie eben durch eine Art Mixer gelassen, eine Prozedur, die das Gesetz verharmlosend «homogenisieren» nennt.