Der Fall war bereits Mitte Oktober verhandelt worden («Tierwelt Online» berichtete). Es ging um eine Kuh, die bei der Anlieferung in den Schlachthof von Hinwil ZH nicht mehr gehen konnte und hilflos am Boden lag. Statt die umgehende Tötung des Tiers anzuordnen, rief der Tierarzt den Geschäftsführer hinzu, informierte ihn aber nicht über die Situation.  

Der Geschäftsführer versuchte, das Tier mit Hilfe eines Hubstaplers zum Aufstehen zu bringen. Als er sah, dass dies erfolglos bleiben würde, ordnete er die sofortige Tötung der Kuh vor Ort an. Währenddessen filmte der Tierarzt mit seinem Handy, was vor sich ging. Das Video schickte er ans kantonale Veterinäramt.

Tier gleich im Hof töten  
Dabei sei es ihm darum gegangen, den Behörden die Missstände im Schlachthof vor Augen zu führen, hatte er in der Verhandlung gesagt. Gemäss den Regeln muss ein gehunfähiges Tier, das zu gross ist, um es in die Schlachträume zu tragen, gleich im Hof getötet werden. Das Fleisch darf nicht verarbeitet werden und in den Handel gelangen. Das sei schade und tue ihm jedes Mal weh, sagte der Beschuldigte.  

Mit seinem Verhalten habe er sich der Tierquälerei durch Unterlassung schuldig gemacht, erklärte die Richterin bei der mündlichen Urteilseröffnung. Er habe nach eigenen Angaben sofort beim Ausladen gesehen, dass das Tier aufgrund einer Verletzung nicht mehr gehen konnte. Er habe es aber nicht sofort getötet, sondern einer unnötigen Überanstrengung ausgesetzt.

Beweis-Video fürs Veterinäramt  
Dabei habe er den Geschäftsführer «bewusst ins Messer laufen lassen». Er habe ihn nicht über den Zustand der Kuh informiert. In der Verhandlung hatte er gesagt, er habe schon im Voraus gewusst, dass der Geschäftsführer «einen Fehler machen» werde. Es sei ihm um das Beweis-Video fürs Veterinäramt gegangen.  

Diese Motivation war für die Richterin zwar nachvollziehbar. Es könne aber nicht sein, dass ein Tier deshalb unnötig leiden müsse. Immerhin habe es sich aber nur um wenige Minuten gehandelt und auch die Überanstrengung «hätte schlimmer sein können» – das Verschulden des Tierarztes sei «insgesamt leicht».  

Von einer Bestrafung sah die Richterin ab. Sie begründete dies mit der langen Verfahrensdauer – zu dem Vorfall war es im Februar 2015 gekommen – , dem Wohlverhalten des nicht vorbestraften Tierarztes seither und der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Die Verfahrenskosten muss der Tierarzt aber tragen.  

Den Geschäftsführer sprach das Gericht von Schuld und Strafe frei. Er habe nicht gewusst habe, wie die Situation und der Zustand der Kuh seien. Obwohl er nachgefragt habe, sei er nicht informiert worden.