Gegen den früheren Pferdehändler aus Hefenhofen eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz sowie weiterer mutmasslicher Verfehlungen. Der Hauptvorwurf betrifft den Tatbestand der Tierquälerei. Anfang August 2017 wurde der Hof des Beschuldigten geräumt, und die Pferde wurden anschliessend versteigert.

Gegen den damaligen Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau sowie zwei Angestellte des Amts hingegen leitete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Untersuchung ein. Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) und der thurgauische Tierschutzverband hatten im Anschluss an die Hofräumung Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft eingereicht.

Der beschuldigte Ex-Pferdehändler verlangte, dass die beiden Verfahren zusammengelegt werden. Er selbst hatte ebenfalls Strafanzeige gegen den damaligen Kantonstierarzt eingereicht und ist in jenem Verfahren Partei.

Gleiche Lebensumstände betroffen

Der unterdessen mit einem Tierhalteverbot belegte Mann argumentierte, dass die beiden Verfahren den gleichen Sachverhalt betreffen. Im Sinne der gesetzlich verankerten Verfahrenseinheit, seien die Untersuchungen deshalb zusammenzuführen.

Das Bundesgericht wies das Begehren in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ab – wie auch die Vorinstanzen. Es hielt fest, dass zwar ein gewisser Zusammenhang zwischen den Vorwürfen bestehe. Allerdings beruhe die dem früheren Kantonstierarzt vorgeworfene Gehilfenschaft durch Unterlassung nicht auf einem klassischen Zusammenwirken mit dem Ex-Pferdehändler.

Eine allfällige Strafbarkeit ergebe sich vielmehr aus der besonderen Stellung des ehemaligen Kantons-Angestellten und seinen damit verbundenen Amtspflichten. Dem Beschwerdeführer würden hingegen zahlreiche konkrete Tierquälereien zur Last gelegt.

Laut Bundesgericht besteht nicht die Gefahr, dass sich die Urteile letztendlich widersprechen könnten. Auch könne der beschuldigte Pferdehändler nicht aus allfälligen Versäumnissen des Kantonstierarztes schliessen, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, seine Tierhaltung sei grundsätzlich in Ordnung.