Neben dem Freispruch erhält der Arzt zulasten der Strafgerichtskasse eine Parteienentschädigung von 7100 Franken zugesprochen.

Das Urteil des Strafgerichts fällt milder aus als die Strafe, welche die Basler Staatsanwaltschaft ausgesprochen hatte. Diese hatte den leitenden Arzt des Kantonsspitals Baselland Ende 2018 nach einer Anzeige des Veterinäramts Basel-Stadt wegen Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 490 Franken und einer Busse von 5000 Franken verurteilt. Dagegen legte der Arzt Rekurs ein.

Die Hauptverhandlung in diesem Fall fand bereits im November 2019 statt, am Dienstag setzte das Gericht die Verhandlung mit der Befragung eines damals involvierten Doktoranden fort.

Unsorgfältige Dokumentationen beanstandet
Vom Vorwurf der Tierquälerei wurde der 47-Jährige freigesprochen. Der beanstandete Fall einer Maus, bei der sich nach einem Tierversuch eine Naht gelöst hatte, habe kein zusätzliches Leiden oder eine Mehrbelastung zur Folge gehabt. Auch habe der Arzt nach Kenntnis des Problems die nötigen Schritte unternommen, worauf der Fall einen komplikationslosen Verlauf genommen habe, sagte die Einzelrichterin bei der Urteilsverkündung.

Die Richterin sah es jedoch als erwiesen an, dass die Observationen nicht sorgfältig dokumentiert worden seien. Zudem sei den Tieren nicht das in der Bewilligung vorgesehene Schmerzmittel verabreicht worden, was «leicht befremdlich» sei. Der Arzt habe sich den Auflagen gegenüber teilweise systematisch gleichgültig verhalten, sagte die Richterin.

Ins Rollen gekommen war der Fall, nachdem das Veterinäramt im August 2018 für eine unangemeldete Kontrolle im Zentrum für Lehre und Forschung der Universität Basel vorbeischaute, wo sich der leitende Arzt im Tierversuchslabor für eine Studie eingemietet hatte.

Bei der Kontrolle hatte das Veterinäramt festgestellt, dass zwei Mäuse nicht vorschriftsgemäss behandelt worden waren. So hatte sich bei einer Maus die Naht gelöst, während bei einer anderen Maus die Nähte nicht – wie in der Tierversuchsbewilligung festgehalten – nach spätestens zehn Tagen entfernt worden waren. Zudem hatten die Forscher das Projekt nicht mit den nötigen Formularen der Tierversuchsbewilligung dokumentiert.