Die Angeklagten fordern Freisprüche, die Staatsanwaltschaft zusätzliche Verurteilungen. Das Urteil steht noch aus. Die Anklage wirft den drei Beschuldigten unter anderem vor, sie hätten das Fleisch von 1308 Schweinen mit einer falschen Herkunftsbezeichnung und falschen Angaben zur Produktionsart in den Lebensmittelkreislauf gebracht. Dadurch seien zwei fleischverarbeitende Betriebe und schliesslich auch die Konsumenten getäuscht worden.

Die Staatsanwaltschaft sah gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung und weitere Verfehlungen als gegeben. Am 6. Juni 2014 verneinte das Kreisgericht Toggenburg den Anklagepunkt des Betrugs, sprach die drei aber der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen und Bussen.

Lohnmast vereinbart
An der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht St. Gallen vom Donnerstag ging es vor allem um die Klärung von zwei Fragen. Die eine drehte sich darum, was eine Lohnmast ist und wer von den dreien der eigentliche Lohnmäster war. Die andere betraf das Label «QM Schweizer Fleisch» und die damit verbundenen Vorschriften an die Schweinehaltung.

Laut den Beschuldigten besass ein Bauer im Thurgau einen Schweinestall, den er aus zeitlichen Gründen nicht selber bewirtschaften wollte. Er stiess auf das Inserat eines Aargauer Futtermittelhändlers, der eine Zusammenarbeit mit Lohnmast anbot. Die beiden wurden sich einig und gründeten eine Personengesellschaft. Der Futtermittelhändler stellte für die Betreuung der Tiere einen pensionierten Bauern ein. Dem Stallbesitzer zahlte er pro verkauftes Schwein einen Anteil aus.

Wer war der Tierhalter?
Bei der Schlachtung der Schweine war auf den Begleitpapieren der Stallbesitzer, der einen Vermarktungsvertrag des Qualitätssicherungssystems «QM Schweizer Fleisch» besass, als Eigentümer der Tiere angeben. Der pensionierte Bauer unterschrieb jeweils die Begleitpapiere und klebte eine QM-Vignette darauf.

Hinter diesem Vorgehen sah die Anklage Betrug und Urkundenfälschung. Der wahre Tierhalter sei der Futtermittelhändler und dieser sei nicht im Besitz eines QM-Vertrages, begründete der Staatsanwalt seine Vorwürfe. Damit hätten die Beschuldigten die Käufer der geschlachteten Tiere getäuscht. Statt QM Schweizer Fleisch hätten sie konventionell produziertes Fleisch erhalten.

Vorwürfe haltlos
Die Beschuldigten und ihre Verteidigung bezeichneten die Vorwürfe als völlig aus der Luft gegriffen. Halter der Schweine sei auch nach der Lohnmast-Vereinbarung der Thurgauer Stallbesitzer geblieben. Die drei Beschuldigten hätten niemanden getäuscht, alles sei korrekt abgelaufen.

Ein Verteidiger ging auch auf die Bezeichnung «QM Schweizer Fleisch» ein. Es handle sich um kein eigentliches Label, sondern verlange lediglich, dass die Herkunft des Fleisches klar sei und die Tierschutzvorschriften eingehalten werden müssten. Dies entspreche dem Mindeststandard für Schlachttiere und sei nichts anderes als konventionell produziertes Fleisch. Würden diese minimalen Vorschriften nicht eingehalten, dürfe es gar nicht in den Lebensmittelkreislauf gelangen. Auch in diesem Punkt hätten sich die drei Beschuldigten nichts zu schulden kommen lassen.

Die Verteidiger verlangten an der Berufungsverhandlung Freisprüche für ihre Mandanten. Der Staatsanwalt forderte zusätzliche Schuldsprüche. Jedes sechste Schwein sei mit einer gesundheitlichen Störung im Schlachthof abgeliefert worden, erklärte er.