Gemäss dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid ist das vom Veterinäramt des Kantons Thurgau Ende 2014 ausgesprochene totale Tierhalteverbot gegen den Pferdehändler zwar rechtskräftig. Es soll aber nicht vollzogen werden, solange in dieser Sache noch ein Verfahren vor Bundesgericht läuft.

Damit darf der Pferdehändler vorerst weiter Tiere halten, allerdings nur in beschränktem Umfang. Mitte 2013 hatten die Behörden dem Pferdehändler nämlich die Tierhaltung bereits teilweise verboten. Jenes Verbot ist gültig.

Unbedingte Freiheitsstrafe
Der Pferdehändler wurde 2009 und 2011 zwei Mal wegen Tierquälerei und anderer Delikte rechtskräftig verurteilt. Im letzteren Fall sprach das Bundesgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten aus. Dem Händler wurde unsachgemässe Haltung von Pferden vorgeworfen.

Unter anderem soll er zwei Stuten mit ihren Fohlen in einer improvisierten Aussenbox mit zu wenig Liegefläche gehalten haben. Weitere Stuten brachte er in einer Halle unter, in der sich die Tiere an herumstehenden Maschinen und Geräten hätten verletzen können.

Der Pferdehändler focht seine Verurteilung zwei Mal erfolglos bis vor Bundesgericht an. Nach der zweiten Verurteilung im Dezember 2011 dauerte es knapp drei Jahre, bis das kantonale Veterinäramt im Oktober 2014 ein totales Tierhalteverbot gegen den Landwirt aussprach.

Verfügung nicht abgeholt
Die mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung des Veterinäramts holte der Händler nicht ab. Im März 2015 ersuchte er um Wiederherstellung der Rekursfrist, um die Verfügung anzufechten. Er blitzte damit beim Departement und vor dem Thurgauer Verwaltungsgericht ab.

Anfang 2016 zog er die Sache mit einer Beschwerde ans Bundesgericht weiter. Dieses entschied jetzt im Sinne des Pferdehändlers. Das Verwaltungsgericht hatte auf eine Stellungnahme verzichtet, und auch das Veterinäramt hatte nichts gegen eine Sistierung des Tierhalteverbots einzuwenden.

Das Interesse des Beschwerdeführers, die Tierhaltung nicht vollständig aufgeben zu müssen, liege auf der Hand, schreibt das Bundesgericht. Weil dem Gesuch von keiner Seite opponiert werde, könne ihm ohne weitere Interessenabwägung entsprochen werden.