Bei dem Verfahren geht es um einen Vorfall vom 20. Februar 2015. Der eine Beschuldigte war damals Geschäftsführer des Zentralschlachthofs Hinwil, der andere, ein Tierarzt, amtete als Chef der Fleischkontrolle im Schlachthof. Verfahren gegen weitere beteiligte Schlachthofmitarbeiter wurden laut Anklageschrift separat erledigt.  

Am Vormittag jenes Februartages lieferte ein Tiertransporter eine Kuh in den Schlachthof. Beim Aussteigen kam es gemäss Anklage zu Problemen: Das Tier konnte nicht aufstehen, obwohl der Chauffeur und der Schlachthof-Stallmeister von vorne zogen und von hinten stiessen. Die Kuh mühte sich, schleppte sich voran, bis sie schliesslich direkt vor dem Anhänger auf dem Boden liegen blieb.  

Laut Anklage kam der Stallmeister deshalb zum Schluss, dass das Tier direkt an Ort und Stelle getötet werden müsse – wie es die Regeln für einen solchen Fall vorsehen. Der Fleischkontrollchef, der bei der Anlieferung dabei war, telefonierte daraufhin dem Geschäftsführer, worauf dieser kam und sich ein Bild machte. Anstatt nun aber die umgehende Tötung des Tieres anzuordnen, holte er Gurte. Mit diesen sollte ein Hubstaplers dann die Kuh auf die Beine hieven. Zudem versetzte ihr ein Mitarbeiter mit einem so genannten Viehtreiber Elektroschocks. Weil sich das Tier aber nicht auf den Beinen halten konnte, wurde es wieder auf den Boden gesenkt und nun doch vor Ort getötet.  

Leidenszeit verlängert  
Der Staatsanwalt wirft den beiden Beschuldigten vor, sie hätten die Leidenszeit des Tieres verlängert. Sie hätten gewusst, dass die Kuh nach dem mühevollen Ausladen erschöpft, gestresst und verängstigt gewesen sei und in den Vorderbeinen Schmerzen litt. Der Geschäftsführer habe sich «wissentlich und willentlich» über die Regeln für den Umgang mit nicht gehfähigen Tieren hinweggesetzt. Der Fleischkontrollchef seinerseits habe nichts dagegen unternommen, obwohl er den Zustand der Kuh erkannt habe und obwohl ihn seine Funktion verpflichtete, für die tiergerechte Behandlung angelieferter Tiere zu sorgen. Hätte er interveniert und die sofortige Tötung der Kuh angeordnet, so wäre diese «früher von ihren Qualen erlöst worden» .  

Für den heute 64-jährigen damaligen Geschäftsführer beantragt der Staatsanwalt eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 160 Franken und eine Busse von 3000 Franken, wie er in der Anklageschrift schreibt. Der heute 57-jährige Tierarzt soll mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 150 Franken und einer Busse von 2300 Franken bestraft werden.