Die Rekursfrist ist somit wiederhergestellt. Gegenüber dem betroffenen Züchter werden seit Jahren Vorwürfe wegen Tierquälerei geäussert. Im August vergangenen Jahres bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2013, weil auf dem Betrieb Tierschutz- und Gewässerschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden.

Zuvor hatte das Veterinäramt des Kantons Thurgau aufgrund von Kontrollen verordnet, dass der Landwirt seinen Pferdebestand von rund 120 auf maximal 60 Tiere reduzieren muss. Als Frist setzte das Amt den 1. September 2013 an. Am 6. Oktober 2014 verfügte das Veterinäramt schliesslich ein umfassendes Tierhalteverbot. Dieses sollte der Züchter bis Ende des gleichen Jahres umsetzen.

Die entsprechende Verfügung verschickte das Amt per Einschreiben. Weil es nicht abgeholt wurde, stellte es die Verfügung gemäss dem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts nochmals per A-Post zu.

Am 28. Oktober wandte sich der Rechtsvertreter des Züchters an das Veterinäramt. Medien hätten am Tag zuvor über ein allfälliges Tierhalteverbot gegen seinen Mandanten berichtet. Er wünsche Akteneinsicht, weil seinem Mandanten bisher keine Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu zu äussern. Damit zeigte der Anwalt an, dass der Züchter keine Kenntnis hatte vom verfügten Tierhalteverbot.

Rechte beschnitten
Eine Woche später und genau einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist für das Tierhalteverbot, antwortete das Veterinäramt dem Anwalt: «Akteneinsicht werden wir Ihnen zum uns richtig erscheinenden Zeitpunkt gewähren.»

Offiziell erfuhr der Pferdezüchter deshalb erst Mitte März 2015 von Tierhalteverbot. Im Rahmen eines Rekursverfahrens für die Direktzahlungen für das Jahr 2014 wurde ihm nämlich mitgeteilt, dass er wegen des Verbots keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen habe.

Während alle kantonalen Instanzen die Wiederherstellung der Rekursfrist für das Tierhalteverbot abwiesen, hiess das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde nun gut. Das Gericht hält fest, dass die Behörden gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen hätten.

Mit ihrem Schreiben einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist, dass der Anwalt die Akten konsultieren könne, wenn sie es für «richtig» hielten, hätten sie den Anspruch auf rechtliches Gehör vereitelt.

Die Richter kommen zum Schluss, dass der Betroffene gut ein Jahr nach dem teilweisen Tierhalteverbot nicht mit einer weiteren Verfügung habe rechnen müssen. Entsprechend war er nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass ihm allfällige Schreiben zur Kenntnis gelangen, wie dies bei Prozessparteien verlangt werden kann.