Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) haben als Aufsichtsbehörden für die kantonalen Vollzugsbehörden eine Interpretation der rechtlichen Vorschriften zum Töten von Fischen ausgearbeitet. Sie wollen damit eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Geangelte Fische, die zur Entnahme bestimmt sind, müssen unverzüglich getötet werden. Die dabei übliche Methode ist das Betäuben durch Kopfschlag oder der Genickbruch und anschliessendes Töten durch Entblutung, mit dem sofortigen Kiemenschnitt, oder das sofortige Ausnehmen.

Von Genickbruch wird abgeraten
Obschon ein sachgerecht ausgeführter Genickbruch grundsätzlich zum Töten von kleinen Fischen bis 22 Zentimeter Länge geeignet wäre, sollte von dieser Methode abgesehen werden, heisst es. Ein unsachgemäss ausgeführter Genickbruch führe beim Tier lediglich zu Tetraplegie. Für den Vollzug sei jedoch kaum zu kontrollieren, ob ein Genickbruch sauber ausgeführt wurde. Die Methode sei zudem schwer zu standardisieren und in den Ausbildungskursen schwierig zu vermitteln. Der Genickbruch ohne anschliessende Entblutung könne daher nur in Kombination mit einem Kopfschlag zur Tötung von kleinen Fischen erlaubt werden.

Der Angler müsse sich vergewissern, dass der Fisch tatsächlich tot sei und allenfalls die gewählte Tötungsmethode nochmals ausführen. Fische ab 22 Zentimeter Körperlänge müssten in jedem Fall nach der Betäubung umgehend entblutet oder ausgenommen werden.

Freilassung nur mit grösstmöglicher Sorgfalt
Präzisiert wurde in der Vollzugshilfe auch das Freilassen von Fischen. Grundsätzlich ist das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, verboten. Jeder überlebensfähige, fangfähige Fisch könne jedoch wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Anglers für den einzelnen Fisch beruhe. Das Freilassen habe sofort nach dem Fang mit grösstmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren seien auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren.

Kein ökologischer Grund zum Wiederaussetzen kann beispielsweise geltend gemacht werden, wenn der Fisch einer Art angehört, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt oder wenn der Fisch durch den Angelvorgang so stark geschädigt worden ist, dass sein Überleben unsicher ist.

Die Publikation «Vollzugshilfe Angelfischerei» kann auf der Website des BAFU kostenlos heruntergeladen werden.