Das Bundesamt für Landwirtschaft und verlangte Zulagen zurück. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat das Amt nun eines Besseren belehrt und die Beschwerde der betroffenen Bauernfamilie gutgeheissen.

Die unweit des Neuenburgersees lebende Familie betreibt einen Milchwirtschaftsbetrieb und bringt ihre Kühe im Sommer jeweils auf die Alp Mont-de-l'Herba in Frankreich. Die Alp liegt nicht einmal zwei Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt.

Dort fressen die Tiere das französische Gras. Die Milch wird vor Ort zu einem Halbhartkäse verarbeitet und dieser vollumfänglich in die Schweiz zum Verkauf gebracht.

Plötzlich gabs keine Zuschüsse mehr
Seit 1999 erhält der Betrieb vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zulagen für verkäste Milch und für die Fütterung ohne Silage. Nach einer Kontrolle im Januar 2018 entschied das BLW jedoch, dass die Zulagen für die Jahre 2013 bis 2016 von rund 30'000 Franken zurückzuzahlen seien und ab 2017 keine Zuschüsse mehr geleistet würden. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Obwohl das BLW immer über die Sömmerung der Kühe in Frankreich und die dortige Käseproduktion informiert gewesen ist, befand es nun, die auf der Alp gemolkene Milch sei französisch und nicht schweizerisch – auch wenn sie von Kühen mit Hauptdomizil Schweiz stammten. Die Zulage für verkäste Milch gebe es aber nur für Schweizer Milch.

Lange Alp-Tradition
So eng wie das Bundesamt für Landwirtschaft hätten es weder Gesetzgeber noch Bundesrat gesehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss. Die Sömmerung von Vieh auf den grenznahen Alpen habe eine lange Tradition und sei in der Gesetzgebung berücksichtigt worden. Das Gericht verweist in seinen Erwägungen auf den Grenzzonenverkehr, der die Ein- und Ausfuhr innerhalb eines Streifens von zehn Kilometern zulässt.

Wie viel Schweiz in einem Produkt stecken muss, damit es das Label «Schweiz» tragen darf, war auch bei der «Swissness»-Verordnung ein Thema, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt. Gemäss dieser Verordnung handelt es sich um einen Schweizer Käse, wenn die milchgebenden Kühe den Sommer gemäss langer Tradition im grenznahen Ausland verbringen und der Käse dort hergestellt werde.

Weiter schreibt das Bundesverwaltungsgericht, dass weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Milchstützungsverordnung die Zulage ausschliessen würden, wenn die Milch von einer grenznahen Alp stammt, die traditionellerweise genutzt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.