Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches, die am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr. Und trotzdem können sie zum Objekt eines Kaufvertrags werden. Der Grund: Mit Ausnahme einzelner Vorschriften für den Viehkauf kommen beim Tierkauf die normalen Kaufvertragsbestimmungen des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung – ähnlich wie beim Erwerb eines Autos oder eines Rasenmähers. 

Die Bestimmungen des OR gelten sowohl für den Tierkauf unter Privaten als auch für denjenigen im Zoofachgeschäft, wobei es für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren gemäss Tierschutzgesetz eine Bewilligung braucht. 

Bei Rassehunden kommt es oft vor, dass Welpen bereits verkauft beziehungsweise reserviert werden, bevor sie überhaupt geboren sind. «Wenn jemand bei einem Züchter Interesse an einem Welpen anmeldet und der Züchter den Interessenten als ereignet erachtet, wird in der Regel ein Reservationsvertrag erstellt», erklärt Andreas Rogger, Geschäftsführer der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG). Sind die Welpen dann schliesslich geboren, informiert der Züchter den jeweiligen Interessenten, ob er den Reservationsvertrag erfüllen kann oder nicht. 

Wenn der Interessent bestimmte Wünsche an den Welpen hat – er beispielsweise einen langhaarigen Rüden zum Weiterzüchten wünscht –, sich dann aber kein solcher Welpe im Wurf befindet, sei er nicht verpflichtet, stattdessen eine kurzhaarige Hündin zu nehmen, erklärt Rogger. «Ausser, das wurde im Reservationsvertrag explizit vereinbart.» Dasselbe gilt für den Fall, dass sich der den Wünschen des Interessenten entsprechende Welpe anders entwickelt als erwartet – er plötzlich krank wird oder der Hoden eines Zuchtrüden sich nicht senkt zum Beispiel. Sei dies nicht explizit im Reservationsvertrag enthalten, stehe der Interessent nicht in der Pflicht, den Welpen trotzdem zu nehmen, sagt Rogger. Der Reservationsvertrag wird in diesen Fällen annuliert. 

Der Umgang mit «Mängeln»
Kann die vereinbarte Abmachung erfüllt werden, kommt es zur Erstellung des Kaufvertrags. Entgegen der weitläufigen Meinung müsse der nicht schriftlich aufgesetzt werden, heisst es bei der Stiftung für das Tier im Recht (TIR). Aus Beweisgründen sei dies jedoch empfohlen. Die Parteien können im Vertrag weitgehende Rechte und Pflichten regeln. So zum Beispiel ein Vorkaufsrecht des Züchters, falls der Käufer den Hund weiterverkaufen will. Bei Hunden aus einer Zucht kann auch ein Zuchtvorbehalt vertraglich vereinbart werden, damit der Züchter den Hund weiterhin für die Zucht verwenden kann. Musterverträge gibt es sowohl bei TIR als auch von der SKG und dem Schweizer Tierschutz.

Da beim Kauf eines Hundes die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung kommen, können Tiere wie gewöhnliche Gegenstände Mängel aufweisen – wenngleich der Begriff unpassend ist. Ein Mangel könne beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein als Zuchttier verkaufter Hund gar nicht in der Zucht eingesetzt werden kann oder wenn ein Tier an einer Krankheit leidet und deshalb tierärztlich behandelt werden muss, so TIR.

Dem Käufer wird empfohlen, den Hund nach der Übernahme tierärztlich untersuchen zu lassen. Ergeben sich offensichtliche Mängel, muss man diese dem Verkäufer umgehend anzeigen; man spricht hier von einer sogenannten Mängelrüge. Tut man das nicht, gilt der Kauf als genehmigt und die Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden, hält die Stiftung TIR in ihren Richtlinien fest. 

Anders verhält es sich bei Mängeln, die man nicht einfach so entdecken konnte oder die sich erst später bemerkbar machen: Diese sogenannten versteckten Mängel muss der Käufer umgehend nach ihrer Entdeckung melden. Das OR sieht hierfür eine Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren vor. Diese kann jedoch vertraglich beschränkt werden.

Die Stiftung TIR hat sich in ihrem Mustervertrag dafür entschieden, die Gewährleistungsregeln zu beschränken. «Das soll einer raschen Klärung der Sachlage dienen und nicht dazu führen, dass Tiere noch nach zwei Jahren hin- und hergeschoben werden», erklärt Christine Künzli, Rechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsleitung der TIR. Wird ein nachgewiesener Mangel fristgerecht angezeigt, hat der Käufer des Hundes nämlich die Möglichkeit, eine Reduktion des Kaufpreises zu fordern oder den Vertrag rückgängig zu machen – den Hund also quasi wieder einzutauschen.