Längst haben wir uns daran gewöhnt: Mit dem Jahreswechsel treten jeweils neue Bestimmungen in Kraft. Auch der 1. Januar 2022 bringt Neues — unter anderem für diejenigen, die Geissen halten. Für einmal dürften die Änderungen erfreulich sein. Denn ab dem neuen Jahr reicht es, wenn die Tiere eine einzige Ohrmarke haben. Ab diesem Datum dürfen sie damit in eine andere Tierhaltung versetzt werden. Etwas, das bisher nicht möglich war.

Doppelohrmarken sorgen für Entzündungen

Vor zwei Jahren trat eine Regelung in Kraft, die besagte, dass neugeborene Ziegen und Schafe mit Doppelohrmarken gekennzeichnet sein müssen. Das hatte mitunter schmerzhafte Folgen für die Tiere, die nur eine Marke hatten. Bei einem Standortwechsel mussten sie nachmarkiert werden, mit einer zweiten. Gerade bei ausgewachsenen Ziegen sorgte das mitunter für Komplikationen: Häufig kam es zu Entzündungen. Nun wurde die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank revidiert. Sie bildet die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung mit Ohrmarken.

Ziegenbesitzer*innen dürften sich aber auch schon die Frage gestellt haben, ob es denn Alternativen gibt. Der «SWR» etwa berichtete im April über einen Landwirt im deutschen Balingen, der Plastik-Ohrmarken aus Tierschutzgründen ablehnt. Grundlage dafür sei eine neue EU-Verordnung: Sie erlaube die Kennzeichnung von Rindern mit einem Mikrochip. Der Balinger Landwirt Ernst Hermann Maier verwende diese Technologie aus Überzeugung schon seit Jahren, weil er der Meinung sei, herkömmliche Ohrmarken würden den Tieren schaden. Das Anbringen sei schmerzhaft und die Rinder würden sich leicht an der Marke verletzen, wird Maier vom «SWR» zitiert. 

Die Schweiz hat andere Regeln für Klauentiere

Laut einem Artikel im «Schweizer Bauer» vom 11. März 2018 hat zudem Brasilien eine Chip-Kennzeichnung von Rindern eingeführt, um durch eine bessere Rückverfolgbarkeit die Absatzmöglichkeiten seiner Rindfleisch-Exporteure auf dem internationalen Markt weiter zu verbessern. 

Doch in der Schweiz gelten andere Regeln. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schreibt auf Anfrage: «Die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Klauentiere sind in der Tierseuchenverordnung und den technischen Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren festgehalten.» Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich unter diesem Link

Weiter erklärt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: «Gemäss diesen gesetzlichen Grundlagen müssen alle Klauentiere mit Ohrmarken gekennzeichnet werden.» Eine Kennzeichnung der Klauentiere mit Mikrochips anstelle von Ohrmarken sei somit nicht zulässig. Das entsprechende Formular mit Tipps und Vorschriften zur Kennzeichnung der Tiere lässt sich unter diesem Link downloaden.  

Obwohl Chips nicht zugelassen sind: Einen Trost für Ziegenhalter*innen, die diese Form der Registrierung bevorzugen würden, gibt es immerhin. Denn wenigstens brauchen die Tiere ab dem ersten Januar bei uns nur noch eine Ohrmarke.