Zirkustiere dürfen während der Tournee weiterhin ausnahmsweise in kleineren Gehegen gehalten werden. Die betroffenen Tiere müssen jedoch neu mindestens dreimal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden.

Als Beschäftigung gelten Trainingseinheiten, Vorführungen oder anderweitige Aktivitäten inner- oder ausserhalb des Geheges. Das sieht eine neue Amtsverordnung vor, welche die Vorschriften der Tierschutzverordnung konkretisiert, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Dienstag mitteilte.

Mehr Angaben für Ausnahmen erforderlich
Bisher ist lediglich vorgeschrieben, dass Zirkustiere, die «häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden», während der Tournee ausnahmsweise in kleineren Gehegen untergebracht werden dürfen. Während des Winterhalbjahrs muss das Gehege von Zirkustieren den Mindestabmessungen für Zoogehege entsprechen. Ist der Zirkus auf Tournee, können Ausnahmen gewährt werden – die Fläche des Innengeheges zum Beispiel darf um maximal 30 Prozent reduziert werden.

Wie bisher darf ein Zirkus auch künftig maximal alle zwei Wochen von dieser Ausnahmebewilligung Gebrauch machen. Künftig muss er beim Beantragen der Bewilligung jedoch noch detailliertere Angaben machen: So muss er beispielsweise angeben, wie er die Tiere beschäftigen will, wie es beim BLV auf Anfrage hiess.

Das BLV präzisiert in der per 1. März 2015 in Kraft tretenden Verordnung auch die Vorschriften für die Haltung von Laufvögeln, Hirschen und anderen Wildtieren. Konkret werden zum Beispiel die Anforderung an Futter, Witterungsschutz, Bodenbeschaffenheit und Beleuchtung der Gehege beschrieben.