Der letzte Wille
Haustier absichern: Testament, Vermächtnis und Willensvollstrecker erklärt
Haustiere sind Familienmitglieder, doch rechtlich gelten sie nicht als solche. Mit Testament, Vermächtnis und einem Willensvollstrecker können Tierhalter sicherstellen, dass ihre Liebsten auch nach dem eigenen Tod gut aufgehoben sind.
Im Oktober 2025 vermachte die verstorbene Schauspielerin Diane Keaton ihrem Golden Retriever Reggie fünf Millionen US-Dollar. Immer wieder zeigen Prominente und Vermögende, dass ihre Tiere Teil der Familie sind – und vermachen ihnen deshalb einen Teil ihres Vermögens. Was in den USA erlaubt ist, ist hierzulande ausgeschlossen – in der Schweiz können Tiere nicht selbst erben. Doch auch hier gibt es Wege, nach dem eigenen Tod für das geliebte Haustier zu sorgen.
Rechtlich gelten Haustiere zwar nicht mehr als reine Sachen, im Erbrecht werden sie jedoch weiterhin ähnlich behandelt. Stirbt eine Tierhalterin oder ein Tierhalter ohne Testament, greift die gesetzliche Erbfolge: Ehepartner oder Nachkommen erben das Vermögen – und damit auch die Tiere. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt die Erbschaft an den Staat, was für Haustiere häufig den Weg ins Tierheim bedeutet. Wer sicherstellen möchte, dass das eigene Tier in gute Hände kommt, sollte deshalb ein Testament oder einen Erbvertrag errichten und sich bei Bedarf rechtlich auch beraten lassen.
Erbeinsetzung oder Vermächtnis?
In einem Testament kann entweder eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis festgelegt werden. Während Erben einen Anteil am gesamten Nachlass erhalten, bestimmt ein Vermächtnis genau, wer ein bestimmtes Tier oder einen Geldbetrag zu dessen Betreuung erhält. Für Tierhalter ist diese Lösung meist sinnvoller, insbesondere dann, wenn eine Vertrauensperson oder eine Organisation das Tier übernehmen soll. Daneben ist es möglich, Auflagen zu formulieren, etwa dass ein Hund eine Hundeschule besuchen oder nach dem Tod auf einem Tierfriedhof beigesetzt werden soll.
Damit diese Anordnungen auch umgesetzt werden, empfiehlt sich die Ernennung eines Willensvollstreckers. Diese Person überwacht die Betreuung des Tieres, sorgt für die korrekte Verwendung der vorgesehenen Mittel und hilft, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. So lässt sich sicherstellen, dass Haustiere auch nach dem Tod ihrer Halterinnen und Halter gut versorgt bleiben.
TippNeben Willensvollstrecker und Testament kann eine «Letzte Anordnung für den Todesfall» hinterlegt werden, in welcher Sofortmassnahmen für die Zeit zwischen Tod und Testamentseröffnung geregelt sind.
Wichtig: Informationen, inklusive Kontaktdaten für die Tierbetreuung, an einem Ort hinterlegen, den Rettungskräfte oder Polizei im Ernstfall direkt finden können.
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