Die Einfuhr von Hunden und Katzen aus dem Ausland ist grundsätzlich zulässig. Welche Vorschriften einzuhalten sind, hängt davon ab, aus welcher Motivation ein Tier aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt wird. Die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) regelt die Einfuhr von Heimtieren – also von Tieren, die aus emotionalen Gründen oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Sie sieht folgende Vorschriften für Hunde, Katzen und Frettchen vor:

Kennzeichnung
Werden Hunde, Katzen oder Frettchen als Heimtiere in die Schweiz gebracht, müssen sie offiziell gekennzeichnet sein – und zwar mit einem Mikrochip unter der Haut oder mit einer Tätowierung. Letztere ist allerdings nur gültig, wenn sie vor dem 3. Juni 2011 gemacht wurde.  

Heimtierpass und Tierarztbericht
Für die Einfuhr in die Schweiz brauchen die Tiere ausserdem einen korrekt ausgefüllten Heimtierpass sowie eine sogenannte Veterinärbescheinigung, die von einem amtlichen Tierarzt aus dem Herkunftsland ausgefüllt oder zumindest bestätigt sein muss. 

Mehrwertsteuerpflicht
Reist das Tier per Auto oder Bahn in die Schweiz, werden die Voraussetzungen bereits bei der Einreise in die EU kontrolliert. Der Schweizer Zoll macht nur noch Stichproben. Es muss jedoch beim Grenzübertritt die Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent entrichtet werden. Falls das Tier ohne Kosten übernommen wurde, wird dessen Marktwert geschätzt.

Kupieren verboten
Zu beachten ist zudem, dass der Import von kupierten Hunden generell verboten ist. Als Kupieren wird das Zuschneiden der Ohrform und das Kürzen der Rute bei Hunden bezeichnet. Das ist in der Schweiz gemäss Tierschutzverordnung verboten.

Tollwutimpfung
Hunde, Katzen oder Frettchen aus dem Ausland müssen für die Einreise in die Schweiz eine gültige Tollwutimpfung haben. Sie darf frühestens im Alter von 12 Wochen und muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden sein. Jungtiere unter 12 Wochen und solche zwischen 12 und 16 Wochen, deren Impfung noch nicht gültig ist, brauchen eine Erklärung, dass sie seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tierarten hatten, die für Tollwut empfänglich sind. Oder sie müssen von der Mutter begleitet werden, die gemäss Heimtierpass vor der Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat. Kommt das Tier aus einem Tollwutrisikogebiet, muss zusätzlich ein Bluttest von einem EU-anerkannten Labor durchgeführt werden, um die Wirkung der Impfung zu bestätigen. Fällt der Test, der frühestens 30 Tage nach der Impfung durchgeführt werden darf, positiv aus, gilt für das Tier nun noch eine Wartefrist von drei Monaten. In Bezug auf den Tollwutschutz gelten je nachdem, aus welchem Land das Tier stammt, andere Vorschriften. Ist unklar, ob ein Tier korrekt gegen die Tollwut geimpft wurde, besteht ein grosses Risiko, dass es zwangseingeschläfert wird. Informationen zum notwendigen Tollwutschutz erteilt das kantonale Veterinäramt oder der Tierarzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) bietet auf seiner Website ausserdem eine Online-Hilfe zu diesem Thema an. 

Mehr Vorschriften für Tierschutztiere

Werden mehr als fünf Tiere zugleich importiert oder soll das Tier in der Schweiz weitervermittelt werden, fällt dies nicht unter die EDAV-Ht. Das trifft etwa auf die Einfuhr von Hunden oder Katzen aus dem Tierschutz zu, die in der Schweiz an neue Plätze vermittelt werden. Hier kommen die Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU) oder mit Drittstaaten (EDAV-DS) zum Tragen – mit zusätzlichen Vorschriften:

Eintrag im tierärztlichen Infosystem
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss dem Tier gute Gesundheit sowie die Meldung beim europäisch tierärztlichen Informationssystem «Traces» bescheinigen, mit dem der internationale Handel von Tieren vereinfacht und besser kontrolliert werden kann. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem ersten Import durch die kantonale Behörde im Traces-System erfasst werden. Unterlässt man die Registrierung, droht eine Busse. Nur das gestempelte und unterschriebene Original-Zeugnis ist zulässig.

Handelsbewilligung
Wer mit Tieren gewerbsmässig Handel betreibt, muss laut Tierschutzgesetz über eine Handelsbewilligung verfügen. Eine gewerbs­mässige Tätigkeit wird in der Regel sehr schnell angenommen, auch dann, wenn mit dem Handel keine Gewinne erzielt, sondern nur Unkosten gedeckt werden. Aus diesem Grund fällt auch die Tätigkeit von Tierschutzorganisationen, die Tiere aus dem Ausland importieren, unter den Gewerbsmässigkeitsbegriff.