Dies verhindere, dass Landwirte die für den nächsten Winter geplanten Reserven verfüttern müssten, teilte das Waadtländer Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport am Mittwoch mit. Die Anordnung gilt für ganzjährige Betriebe und derzeit nicht für Sömmerungsweiden.    

Ebenfalls ausgenommen von der Sofortmassnahme sind beitragsberechtigte Vertragsflächen für die Förderung einer naturnahen Landwirtschaft. Diese dürfen laut Gesetz erst vom 1. September an beweidet werden. Die gleichen Bestimmungen gelten ab sofort im Kanton Neuenburg.    

Freiburger Landwirte dürfen ab sofort extensive und wenig intensiv genutzten Wiesen, an Hecken angrenzende Krautsäume sowie Uferwiesen zum Weiden von Vieh nutzen. Die Bauern müssen allerdings vorgängig das Amt für Landwirtschaft schriftlich informieren, wie die Freiburger Staatskanzlei mitteilte.    

Solche Wiesen dürfen normalerweise erst ab Anfang September genutzt werden. Im Sinne einer Sofortmassnahme hat der Kanton Freiburg nun diese Bestimmung gelockert.

Lockerung bei Futtermangel  
In begründeten Fällen wie etwa Futtermangel lockern die Kantone Waadt, Freiburg und Neuenburg auch die Bestimmungen für den regelmässigen Auslauf im Freien (Raus). Diese besagt, dass für Rinder, Ziegen und Schafe mindestens ein Viertel des täglichen Bedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss.  

Der Auslauf auf der Weide kann durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Insgesamt muss den Tieren aber auch weiterhin an mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf gewährt werden. Auf Alpweiden im Kanton Neuenburg dürfen Tiere auch mit Heu gefüttert werden, um den schlechten Graswuchs auszugleichen.