Der Verein beantragte im August 2017 eine bis Ende 2019 befristete Bewilligung für einen Modellflugplatz. Das entsprechende Grundstück befindet sich in der geschützten Moorlandschaft Rothenthurm, und der Betrieb würde weitere Schutzobjekte tangieren, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Nach Beschwerden der Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF und des Schweizer Vogelschutzes SVS/Birdlife Schweiz hob das Schwyzer Verwaltungsgericht eine zuvor erteilte Bewilligung auf.

Die dagegen gerichtet Beschwerde der Modellfluggruppe blieb vor Bundesgericht ohne Erfolg. Die erste öffentlichrechtliche Abteilung hält fest, das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) lasse kaum Nutzungen von Moorlandschaften zu, die über den Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen hinaus gehen.

Enge Nutzungsmöglichkeiten
In der parlamentarischen Debatte zum NHG seien lediglich noch eine militärische und eine sanfte touristische Nutzung genannt worden. Eine andere Nutzungsänderung sei nicht zulässig, schreibt das Bundesgericht.

Die Wirkung eines Modellflugplatzes beschränke sich zudem nicht allein auf die Einrichtung einer Piste. Die Umwelt werde in erster Linie durch die Fliegerei in der Moorlandschaft beeinträchtigt. Weiter entstünde durch den Betrieb mehr Verkehr durch die An- und Wegfahrten.