Der Fall hat sich vor einigen Jahren zugetragen: Ein junger Kater fällt kurz vor Weihnachten im Dunkeln ins nicht zugedeckte Schwimmbad von Nachbarn, die das Wasser um die Hälfte abgelassen haben. Zwar sind Bretter als Ausstiegshilfe im Pool angebracht worden, die der Kater aber in der Panik und Dunkelheit nicht findet. Der Rest ist schnell erzählt: Das Büsi verendet qualvoll. Die Stiftung Tier im Recht (TIR) beleuchtete diesen Vorfall in der Folge aus juristischer Sicht. Zwar gebe es kein Gesetz, welches Schwimmbadbesitzern vorschreibt, Sicherheitsplanen oder Netze anzubringen. Dennoch habe der Eigentümer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass vom Swimmingpool keine Gefahr ausgehe, so die Analyse der Stiftung.

Sonst muss er mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der geschilderte Fall kam zwar nicht vor Gericht, laut TIR ist aber eine Schadenersatzpflicht des Swimmingpool-Besitzers für eine ertrunkene Katze nicht ausgeschlossen.

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