Mehrere Tausend Franken kostet ein Schal aus der weichen Shahtoosh-Wolle. Die Schweiz ist eins der Zielländer für den Import der kostbaren Stücke, und der eine oder andere gutbetuchte Reisende bringt sich gleich selbst eins aus dem Himalaya mit. Ein fataler Fehler, denn die Einfuhr ist streng verboten! Der Grund: Für die Herstellung eines einzigen Schals müssen drei bis fünf geschützte Tibet-Antilopen (Pantholops hodgsonii) sterben. Da sie sich als Wildtiere nicht einfach so scheren lassen, werden sie für ihr Fell getötet, was sie an den Rand des Aussterbens brachte. Trotz des Verbots beschlagnahmte der Schweizer Zoll 2019 79 Schals aus der Shahtoosh-Wolle. Rund 300 Tiere mussten dafür sterben.

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Wer Souvenirs aus tierischen oder pflanzlichen Materialien in die Schweiz mitbringen will, sollte Vorsicht walten lassen. Nicht immer können Laien erkennen, ob es sich um ein verbotenes Produkt handelt und ob sie bei der Einfuhr Ärger riskieren. Über 5600 Tiere und 30 000 Pflanzen stehen auf der Liste von CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), einer Konvention, die den Handel mit geschützten Arten regelt. Diese Arten dürfen nicht oder nur mit einer speziellen Genehmigung eingeführt werden. In erster Linie wird an Tigerfelle, Schnitzereien aus Elfenbein und Krokodilledertaschen gedacht, wenn von illegalem Import tierischer Produkte die Rede ist. Shahtoosh-Schals gehören in eine ähnliche Luxus-Kategorie, sodass Normalverdienende kaum in die Versuchung kommen, solche aus dem Urlaub mitzubringen. Doch auch die durchschnittliche Schweizer Familie läuft Gefahr, bei der Rückkehr aus den Ferien Verbotenes im Gepäck zu haben.

Strandgut – eine gute Idee?

Besonders beliebte Souvenirs sind Muscheln, die dem gerahmten Ferienfoto oder dem heimischen Badezimmer ein maritimes Flair verleihen sollen. Am Strand gefundene Schalen dürfen in der Regel problemlos mitgenommen werden, wenn auch empfohlen wird, es bei der Menge nicht zu übertreiben. Anders sieht es bei Exemplaren aus, die man selten findet, die jedoch auch zum Verkauf angeboten werden. Fechterschnecken (Gattung Strombus) und Riesenmuscheln (Unterfamilie Tridacninae) zum Beispiel sind artgeschützt und dürfen nicht mitgebracht werden. Von am Strand gefundenen Korallenstücken sollte man immer die Finger lassen, auch wenn es sich dabei um bereits tote Tiere handelt, denn Korallen dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht in die Schweiz eingeführt werden.

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Auch Schmuck aus Korallen gehört nicht ins Gepäck, denn abgesehen davon, dass einige Arten geschützt sind und ihre Einfuhr verboten, werden Korallenstöcke mit Netzen gewonnen, die über den Meeresboden gezogen werden und dabei ganze Riffabschnitte zerstören. Dann lieber nebst den Müschelchen noch etwas Sand oder ein paar Steine vom Strand mitnehmen? In Europa ist das bis auf einige Ausnahmen grundsätzlich kein Problem. Lediglich auf Sardinien ist es gesetzlich verboten, Sandstrände zu verändern oder selbst kleinste Mengen an Sand, Kieseln oder Quarzgestein mitzunehmen. Grund dafür ist, dass sich viele Strände der italienischen Insel in Naturschutzgebieten befinden und die Entfernung des Sandes längerfristig zu Umweltschäden führt. Selbst wer nur ein bisschen als Andenken mitnimmt, trägt dazu bei.

Denn bei der Masse an Besuchern summiert sich die Gesamtmenge schnell. Auch aus Ägypten, Dubai, der Dominikanischen Republik, Thailand und der Türkei dürfen weder Sand noch Steine mitgenommen werden. Auch archäologisch bedeutsame Steine müssen weltweit immer am Fundort gelassen und dürfen auf keinen Fall eingepackt werden. Zu schnell wird ein kostbares historisches Artefakt durch übereifrig sammelnde Touristen zerstört.

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Jenseits von Afrika

Ein bisschen exotisches Flair möchten sich auch viele Afrika-Reisende mit nach Hause nehmen. Mit Ethno-Schmuck liegt man dabei nicht nur voll im Trend, denn solange dabei keine tierischen Materialien verarbeitet worden sind, ist man auch artenschutzrechtlich auf der sicheren Seite. Stachelschweinborsten und Warzenschweinzähne dürfen ebenfalls legal Teil des Schmucks sein. Bei Haifischzähnen kommt es auf die Art an,darum heisst es hier, Vorsicht walten und das Portemonnaie im Zweifelsfall stecken zu lassen. Krallen von Grosskatzen, Elemente aus Schildpatt von Meeresschildkröten oder Nashornhörnern sind ganz verboten. Zudem sollte man von allem die Finger lassen, was aus Elfenbein oder Elefantenhaaren gemacht ist, auch wenn unter speziellen Bedingungen der Handel mit entsprechenden Produkten durchaus möglich ist. Artenschutzrechtlich unbedenklich sind hingegen Strausseneier, denn diese stammen praktisch alle von Straussenfarmen.

Viele afrikanische Länder sind für ihre trophäen-artigen Souvenirs bekannt. Die einen jagen diese mit entsprechenden Genehmigungen selbst, die anderen kaufen sie bequem vor dem Abflug im Flughafen-Shop. Wer sich ein Antilopenfell vor den heimischen Kamin legen oder an die Wand hängen möchte, sollte darauf achten, dass es sich nicht um eine durch CITES aufgeführte Art (z.B. Säbelantilope, Oryx dammah) handelt und die Einfuhr kontrollpflichtig ist. Das Gleiche gilt für Felle des Steppenzebras. Katzenfelle von Geparden und Leoparden findet man in den Shops nicht, denn dieser Handel ist verboten. Auch wenn Tiere nicht durch die Hand des Menschen gestorben sind und Reisende beispielsweise einen Tierkadaver mit verlockenden Hörnern zur Mitnahme entdecken, sollte Abstandgewahrt werden. Denn dafür braucht es in der Regel eine veterinärmedizinische Seuchenbescheinigung, damit keine Krankheiten in die Schweiz eingeschleppt werden.

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Gesetzliche Verschärfung
Der Bundesrat hat im Januar 2022 einer Änderung des Bundesgesetzes zugestimmt, welches die strafrechtlichen Sanktionen für illegalen Handel mit geschützten Arten verschärft. Seit dem 1. März 2022 ist der gewerbs- oder bandenmässige Handel mit international geschützten Arten ein Verbrechen, welches mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Betrifft der illegale Handel eine grosse Anzahl Exemplare, so gilt dieser ebenfalls als Verbrechen. Neu gilt zudem eine Informationspflicht für Personen, die Exemplare geschützter Arten legal verkaufen. Unter anderem müssen Züchtende die Herkunft der Pflanzen oder Elterntiere nachweisen sowie ihren gesamten Bestand dokumentieren. Ausserdem sieht die Neuerung vor, dass Arten, die durch die Gesetzgebung eines anderen Landes streng geschützt sind, nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Schweiz als Transitland für den illegalen Handel attraktiv wird.

Futtern wie bei Muttern

Um Krankheiten geht es auch bei der Einfuhr von Lebensmitteln. Dabei steht nicht nur «Bushmeat», also Fleisch von wild lebenden Tieren, sondern auch alltägliche Produkte im Fokus. Gerade Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischen Wurzeln geraten oft in die Versuchung, Leckereien aus der Heimat mitzubringen. Nicht selten werden lokale Spezialitäten vom Markt oder aus Mutters Küche in Plastikdosen verpackt mit nach Hause gebracht, um diese später am heimischen Esstisch geniessen zu können. Gross ist die Enttäuschung, wenn diese vom Zoll aussortiert und vernichtet werden. Hier geht es meistens nicht um den Schutz von Arten im Reiseland, sondern um den unserer einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vor eingeschleppten Keimen. Das Stichwort ist hierbei die Lebensmittelsicherheit.

Innerhalb der EU sowie in Nordirland, Norwegen und Island gelten dafür in der Regel die gleichen Standards wie in der Schweiz, weswegen das Mitbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus diesen Ländern für den Eigengebrauch möglich ist. Ausnahmen können erlassen werden, wenn akute Seuchengefahr wie zum Beispiel der lokale Ausbruch der Geflügelpest (umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt) besteht. Der Zoll empfiehlt daher, sich vor einer Reise über die aktuelle Situation zu informieren. Aus Nicht-EU-Länder dürfen Backwaren, Schokolade und Süssigkeiten sowie Teigwaren mitgenommen werden. Nicht eingeführt werden dürfen Produkte, die Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthalten sowie tierische Fette und Öle. Spezielle Ausnahmen findet man auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Bei Fisch, Honig und Kaviar muss die erlaubte Höchstmenge beachtet werden.

Auch Pflanzen können krank sein und entsprechende Keime aus dem Ausland einschleppen. Darum dürfen von ausserhalb der EU lediglich Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln frei eingeführt werden. Für alle anderen Früchte, Gemüse und Samen, auch jene zum Eigengebrauch, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt. Dieses bekommt man beim Pflanzenschutzdienst im Ursprungsland und es beinhaltet ein oft sehr aufwendiges Verfahren, was das Zeitbudget der meisten Freizeitreisenden sicher überschreitet. Eine Mango schmeckt vor Ort bekanntlich auch viel besser als eine, die man mühsam im Handgepäck mit nach Hause geschleppt hat.

Sich informieren statt blamieren

Wer übrigens denkt, dass Händler ihre Kunden darauf aufmerksam machen würden oder gar müssen, wenn diese im Begriff sind, etwas Bedenkliches oder sogar Verbotenes zu kaufen, der irrt sich. Es ist einzig und allein die Verantwortung des Reisenden, sich um die gesetzlichen Grundlagen und gegebenenfalls Bewilligungen für eine Einfuhr in die Schweiz zu kümmern. Daher: Augen auf beim Souvenirkauf und lieber einmal zu viel beim Zoll nachgefragt, bevor man nebst einer empfindlichen Geld- oder gar Gefängnisstrafe auch den Fortbestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten riskiert. Nebst dem Zoll und dem Bundesamt fürLebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bietet der WWF mit seiner «Souvenir-Ratgeber»-App eineMöglichkeit, sich über zweifelhafte Mitbringsel zuinformieren. Bedenkenlos mitgebracht werden können übrigens Andenken wie Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern, Töpferwaren und Steinskulpturen, Schmuck aus Glas, Steinen und Schalen der Kokosnuss, Handwerk aus Metall sowie Flechtarbeiten wie Hüte und Körbe, insbesondere wenn dabei der lokale Markt unterstützt wird.

Weiterführende Links
Schweizer Zoll
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
CITES
Souvenir-Ratgeber des WWF